Am 12. 12. 2014 bzw am 18. 12. 2014 wurden folgende V des BMWFW bzw des Vorstands der E-Control im BGBl kundgemacht:
Mit der HKN-VO 2015 wird der Preis für die Herkunftsnachweise für das Jahr 2015 mit 1,00 Euro/MWh festgelegt, die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gem § 37 Abs 1 Z 3 ÖSG 2012 zuzuweisen sind. Der Preis für die Herkunftsnachweise ist jährlich zu ermitteln, damit er den (Mehr-)Wert widerspiegelt, der einer Einheit elektrischer Energie aufgrund ihrer Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen aus österreichischen Anlagen beigelegt wird. Mit der HKN-VO 2015 wird die HKN-VO 2014, BGBl II 2013/483 abgelöst.
Ökostromförderbeitragsverordnung 2015, BGBl II 2014/359:
Der von Endverbrauchern gem § 48 Abs 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für 2015 mit 30,76 % des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gem der V der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden, festgesetzt. Weiters werden die Beträge für die Netzentgeltkomponenten Netznutzungsentgelt (Leistung), Netznutzungsentgelt (Arbeit) und Netzverlustentgelt für das Kalenderjahr 2015 festgelegt. Die V tritt mit 1. 1. 2015 in Kraft und löst die ÖkostromförderbeitragsV 2014, BGBl II 2013/504 ab.
Ökostrompauschale-V 2015, BGBl II 2014/359:
Mit dieser V wird die Ökostrompauschale für die Jahre 2015 bis Ende 2017 zur Finanzierung der Investitionszuschüsse gem ÖSG 2012 sowie der Mehraufwendungen der OeMAG festgesetzt. Die V tritt mit 1. 1. 2015 in Kraft.