Mit BGBl II 2012/53, ausgegeben am 6. 3. 2012, ist eine Novelle zur Änderung der AltfahrzeugeV im BGBl kundgemacht worden.\ \ Die AltfahrzeugeV regelt in Umsetzung der RL 2000/53/EG Maßnahmen zur Vermeidung von gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen und zur Intensivierung der Wiederverwendung und Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen; diesbezüglich legt sie auch Schadstoffbeschränkungen für Werkstoffe und Bauteile fest. Zu diesen Schadstoffbeschränkungen ist ein Anhang mit noch zulässigen Verwendungen erarbeitet worden, der nun durch eine RL der Kommission geändert bzw ergänzt wurde (RL 2011/37/EU). Weiters wurde durch die RL 2008/112/EG die Definition „gefährlicher Stoff“ in der RL 2000/53/EG über Altfahrzeuge geändert.\ \ Die gegenständliche Novelle hat diese Änderungen mit Wirkung ab 7. 3. 2012 ins nationale Recht umgesetzt (ua Anpassung der Definition „gefährlicher Stoff“; Ergänzung der Liste der Ausnahmen von den Schwermetallverboten in Anlage 2). Gleichzeitig wird auch die Frist, innerhalb deren die zurückgenommenen Altfahrzeuge letztlich in einer Shredderanlage behandelt werden müssen, um ein Jahr verlängert (dh nunmehr bis spätestens zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres).
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