VwGH 22. 2. 2011, 2010/04/0116 hatte vor kurzem Gelegenheit, sich zum Verhältnis der §§ 81 Abs 2 Z 9, 74 Abs 2, 356b GewO einerseits an der Schnittstelle zum WRG andererseits zu äußern.\ \ Aus den Entscheidungsgründen: Die Bf führt in ihrer Beschwerde aus, sie betreibe am Gelände der ehemaligen Z AG mehrere Produktionsstätten und stelle dort abhängig von der Nachfrage am Markt unterschiedliche Chemikalien her. Dabei sei nicht immer eine neue Anlage zu errichten, sondern die jeweiligen Anlagenteile seien so zu adaptieren, dass der Großteil der bestehenden Infrastruktur (Abwasservorreinigungsanlagen, Abluftfilter, etc) genutzt werden könne. Der verfahrensgegenständliche Anlagenteil (Bau 30 „Technikum“) sei speziell auf die Herstellung unterschiedlichster Produkte ausgelegt. Die Abwassereinleitung aus diesem Anlagenteil sei mit den genannten Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Y wasserrechtlich bewilligt worden, wobei diese Bescheide auch die Ableitung der bei der gegenständlichen Produktion anfallenden Abwässer abdecke. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie meine, dass bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung der „nachteiligen Beeinflussung“ iSd § 81 Abs 2 Z 9 GewO nicht auf den bestehenden wasserrechtlichen Konsens, sondern bloß auf tatsächliche Gegebenheiten abzustellen sei. Die belangte Behörde hätte daher Feststellungen zum bestehenden wasserrechtlichen Konsens treffen müssen. Abgesehen davon stelle die mit der Anlagenänderung angezeigte Ableitung von Abwässern kein nach der GewO geschütztes Interesse dar (Hinweis auf § 74 Abs 2 Z 5 GewO), die belangte Behörde habe die Änderung daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu Unrecht untersagt.\ \ VwGH: Zur Einbeziehung wasserrechtlicher Interessen in die Beurteilung gem § 81 Abs 2 Z 9 GewO:\ \ Zunächst ist festzuhalten, dass § 81 Abs 2 Z 9 GewO den Begriff „Emissionsverhalten“ nicht weiter einschränkt, sodass grundsätzlich auch Abwässer (Emissionen in flüssiger Form) von dieser Gesetzesstelle erfasst sind. Im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage gem § 81 Abs 1 GewO sind – ebenso wie im Verfahren gem § 77 Abs 1 leg cit betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage – die Interessen gem § 74 Abs 2 GewO zu wahren. Dabei ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (§ 74 Abs 2 Z 5 GewO).\ \ Die unbestimmte Wortfolge „nicht nachteilig beeinflussen“ in § 81 Abs 2 Z 9 GewO ist nach dem Einleitungssatz des Abs 2 an den Kriterien des Abs 1 zu messen. Daraus folgt, dass die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung „nicht nachteilig beeinflussen“ in § 81 Abs 2 Z 9 GewO durch jene Interessen begrenzt ist, die die Gewerbebehörde gem § 74 Abs 2 GewO zu wahren hat. Ob daher die Änderung einer Betriebsanlage zu verstärkten Abwasseremissionen führt, ist im Rahmen des § 81 Abs 2 Z 9 GewO nur dann zu prüfen, wenn für diese Änderung keine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Eine solche gesonderte wasserrechtliche Bewilligung entfällt gem § 356b Abs 1 GewO, wenn es sich um eine Maßnahme iSd Z 1 bis 5 leg cit handelt, in diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG mitanzuwenden.\ \ Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde den Anfall und die Ableitung von Abwässern, die durch die angezeigte Anlagenänderung hervorgerufen werden, nur dann in die Beurteilung des § 81 Abs 2 Z 9 GewO einbeziehen durfte, wenn für diese Maßnahme nicht ohnedies eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde nach wasserrechtlichen Vorschriften notwendig war. Die Klärung dieser Frage, die insbesondere Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 356b Abs 1 Z 1 bis 5 GewO erfordert hätte (im Falle der Erfüllung eines dieser Tatbestände wäre zwar eine Zuständigkeit der Gewerbebehörde zur Beurteilung der dort genannten Maßnahmen nach den wasserrechtlichen Vorschriften gegeben, dies aber im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens und nicht bloß im Rahmen eines Anzeigeverfahrens gem § 81 Abs 3 GewO), hat die belangte Behörde, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht, unterlassen.\ \ Dieses Ergebnis entspricht dem aus der Systematik des vorliegenden Gesetzes erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wasserrechtliche Aspekte im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nur dann der Gewerbebehörde zu übertragen, wenn sie nicht Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens vor der Wasserrechtsbehörde sind.\ \ Zum Beurteilungsmaßstab des § 81 Abs 2 Z 9 GewO: Auch unter der Annahme, die belangte Behörde sei gegenständlich zuständig gewesen, den Umstand der anfallenden Abwässer im gegenständlichen Verfahren nach § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO zu berücksichtigen, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig: Die Frage, ob die Änderung der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der Anlage „nachteilig beeinflusst“ (§ 81 Abs 2 Z 9 GewO), wird nämlich von der belangten Behörde schon deshalb bejaht, weil zusätzliche Emissionen (Abwässer) „überhaupt anfallen“. Die belangte Behörde stellt in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die – tatsächliche – Erhöhung der Emissionen ab und vertritt die Auffassung, es sei unerheblich, ob die durch die Anlagenänderung hinzukommenden Emissionen bereits durch bestehende Genehmigungen (wie sie von der Bf behauptet wurden) gedeckt seien.\ \ Demgegenüber hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass sich die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten iSd § 81 Abs 2 Z 9 GewO nachteilig beeinflussen, auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens – und nicht bloß auf tatsächliche Gegebenheiten – zu beziehen hat. Dadurch werde von vornherein gewährleistet, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob für die vorliegend anfallenden Abwässer ein wasserrechtlicher Konsens, sei es nach § 356b GewO unter Mitanwendung des WRG oder sei es auf Grund einer gesonderten Bewilligung nach WRG, besteht.
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