Der Verwaltungsgerichtshof hat mit einem Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2001/07/0026, den Schlusspunkt unter einen langen Rechtsstreit zwischen einer Grazer Hausverwaltung und der Abfallrechtsbehörde des Grazer Magistrats gesetzt. Das von der Hausverwaltung in Auftrag gegebene "Nachsortieren" von Abfällen, die von Hausparteien in den Müllbehältern abgelegt wurden, ist zulässig und greift nicht in die den Abfallwirtschaftsverbänden nach dem Stmk AWG zukommenden Rechte ein. Ob dieses Ergebnis auf andere Bundesländer übertragbar ist, hängt aber wohl vom jeweiligen Landes-AWG ab. Die beschwerdeführende Hausverwaltung hatte beim Magistrat der Stadt Graz beantragt, das Volumen der Abfallsammelbehälter für Restmüll und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr anzupassen (dh erheblich zu verringern). Sie hatte die C-GmbH damit beauftragt, in einer Wohnhausanlage das "Restmüllmanagement" zu übernehmen, indem sie die Großbehälter für Restmüll nachsortiere, den Müllplatz reinige und die Container mit geschlossenem Deckel an den Standort zurückstelle. Dabei sollten insbesondere "Fehlwürfe" (zB Papier, Karton, Sperrmüll, Kunststoff etc.) "korrigiert" und fachgerecht in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Dadurch würden eine bessere Ausnutzung des Volumens der Restmüllbehälter und optimale Entleerungsintervalle gewährleistet. Mit dieser Lösung werde einerseits ein wesentlicher Beitrag zur Betriebskostensenkung geleistet und andererseits den gesetzlichen Vorgaben des Stmk AWG 2004 in Bezug auf eine exakte Mülltrennung und Restmüllvermeidung besser entsprochen. Es wurde daher die bescheidmäßige Zuerkennung der in der Beilage genannten Anpassungen (hier: von einem 1.100 l-Behälter mit zweimal wöchentlicher Abfuhr auf einen solchen Behälter mit einmal wöchentlicher Abfuhr und einem weiteren mit 14 -tägiger Abfuhr; das entspricht einer Reduzierung um 550 Liter pro Woche) begehrt. Die Abweisung dieses Antrages hatte zunächst den Verfassungsgerichtshof beschäftigt: Mit Erkenntnis vom 17.06.2009, V 6/09 u.a., VfSlg 18.784 hob der VfGH ua § 11 Abs 1 Grazer AbfO 2006 auf, weil diese Bestimmung in Widerspruch zu § 12 Abs 1 StAWG das Eigentum an Abfällen nicht (erst) „mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr" auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband übergehen ließ, sondern schon mit deren Einbringen in einen Sammelbehälter der öffentlichen Abfuhr. Da die bezeichnete Verordnungsstelle einen früheren, vor dem Verladen des Abfalls auf ein Müllfahrzeug gelegenen Zeitpunkt festschrieb als das ihr zugrunde liegende Stmk AWG, wurde sie als gesetzwidrig aufgehoben. Das führte auch zur Aufhebung des auf die Verordnung gestützten Bescheides mit Erkenntnis vom mit Erkenntnis vom 01.07. 2009, B 841/08 ua, die Stadt Graz wies den Antrag der Hausverwaltung aber in der Folge neuerlich ab. Dagegen wurde nun der Verwaltungsgerichtshof angerufen, der mit Erkenntnis vom 26.05.2011 nun diesen Bescheid aufhob. Er qualifizierte die Abweisung des Antrages auf Verminderung des Abfallbehältervolumens bzw reduzierte Häufigkeit der Abholung als rechtswidrig. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde könne durch die vor der Müllabholung vorgenommene "Nachsortierung" in die der Stadt Graz im Rahmen der Abfallbehandlung zukommenden Aufgaben nicht in rechtswidriger Weise eingegriffen werden. Die "zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln am Entstehungsort" stelle – anders als die "Zwischenlagerung" – keinen Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen dar (vgl VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130; siehe auch EuGH 05.10.1999, C-175/98 und C-177/98 "Lirussi", wo unter Hinweis auf die Anhänge II A D15 und II B R13 zur Abfall-RL ausgeführt wird, dass die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen ist und [lediglich] die "zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln" hievon ausdrücklich ausgeschlossen ist). Auch den Einwand, dass im Zuge der "Nachsortierungen" vorgenommene "Verdichtungen" des Siedlungsabfalls wegen des damit verbundenen Mehraufwandes bei Entsorgung und Aufbereitung zu erhöhten Kosten führten, hielt der VwGH für nicht berechtigt. Die belangte Behörde sie dafür jede Konkretisierung schuldig geblieben und habe auch nicht dargelegt, gegen welche Bestimmungen des StAWG 2004 oder der Grazer AbfO 2006 diese Maßnahme verstoßen könnte. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass § 13 Abs 4 StAWG 2004 auch die Möglichkeit eröffnet, eine gewichtsbezogene Gebührenberechnung vorzunehmen. Schließlich sah der VwGH für seine Auffassung, die „Nachsortierung" sei zulässig, auch kein Hindernis im Urteil des OGH vom 24.01.1989, 4 Ob 117/88, wonach das Ablegen von Altpapier in einen Altpapiercontainer zum Besitzerwerb dessen führt, der den Behälter aufgestellt hat und über ihn verfügungsberechtigt ist. Der Annahme der belangten Behörde, die "Nachsortierung" stelle aus diesem Grund eine Besitzstörung dar, hatte die Beschwerde entgegen gehalten, der Abfall gehe nicht in den Besitz der Stadt Graz über. Die beigestellten Abfallsammelbehälter verblieben zwar in deren Eigentum, doch gingen sie in den Besitz des Liegenschaftseigentümers über. Er habe die Gewahrsame über den Abfallsammelbehälter und sei damit dessen Besitzer. Demnach stehe auch der in das Behältnis eingebrachte Abfall bis zum Eigentumsübergang gemäß § 12 StAWG 2004 im Besitz des Liegenschaftseigentümers. Die Entscheidung des OGH habe mit dem vorliegenden Fall "nicht das Geringste zu tun", weil dort Altpapier aus auf frei zugänglichen, öffentlichen Plätzen abgestellten Sammelbehältern entnommen worden sei, um es in der Folge zu verkaufen. Das sah auch der VwGH so: Die Ausführungen des OGH machten deutlich, „dass sie sich nur auf den Fall beziehen, dass sich der Abfallsammelbehälter im Zeitpunkt der Einbringung des Altpapiers in der Verfügungsmacht des Aufstellers befindet und der Abgeber das Altpapier damit in dessen Besitz übergibt. Sie lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, bei dem sich der Abfallsammelbehälter bis zur Bereitstellung zur Abholung auf der eigenen Liegenschaft befindet. In dieser Phase befindet sich der Abfallsammelbehälter (samt den eingebrachten Abfällen) … in der Verfügungsmacht des Liegenschaftseigentümers. Anders als die belangte Behörde meint, könnte von einer Gewahrsame der Stadt Graz frühestens ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Sammelbehälter zur Abholung ausgegangen werden. Die davor vorgenommene Nachsortierung durch die von der Hausverwalterin beauftragte C-GmbH stellt daher keine Störung des ruhigen Besitzes der Landeshauptstadt Graz am in die Sammelbehälter eingebrachten Abfall dar." Mit diesem Erkenntnis hat der VwGH zahlreiche andere gleichgelagerte Beschwerdefälle, die das Sortieren von Abfällen vor dem Bereitstellen für die Müllabfuhr in der Steiermark betrafen, erledigt. Durch die gegenständliche Vorgangsweise konnten die benötigten Sammelbehälter erheblich reduziert werden. Sie kommt in Bundesländern, deren Abfallwirtschaftsgesetze einen anderen Zeitpunkt für den Eigentumsübergang an Abfällen vorsehen, allerdings nicht in Betracht. § 9 des Wiener AWG etwa lautet: „Eigentumsübergang § 9. (1) Abfälle gehen mit dem ordnungsgemäßen Einbringen in die dafür gemäß § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 vorgesehenen Sammelbehälter oder technischen Vorsammelsysteme im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr und der öffentlichen Altstoffsammlung in das Eigentum der Gemeinde Wien über. (2) Der Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 tritt bei Gegenständen von Wert, die offensichtlich irrtümlich oder gegen den Willen des Eigentümers als Abfall eingebracht wurden, nicht ein." Da das vom VwGH zitierte EuGH-Urteil „Lirussi" jedoch auch nach dem Inkrafttreten der neuen AbfallrahmenRL Geltung beanspruchen kann (vgl die Begriffsdefinition der "Sammlung" von Abfällen in Art 2 Abs 4 und die unveränderte Definition der Beseitigungs- und Verwertungsverfahren D15 und R13 in den Anh I und II), muss die Frage erlaubt sein, ob ein Vorverlegen des Eigentumserwerbs durch den Abfallsammler und –behandler, das das gegenständliche gebührenreduzierende „Nachsortieren" unmöglich macht, dem Unionsrecht entspricht …