VwGH 26. 6. 2012, 2012/07/0107 hat eine grundsätzliche Entscheidung zu § 116 WRG gefällt.\ \ Leitsatz d Red: Gegen Bescheide, die unionsrechtlichen Vorschriften oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen widersprechen, kann der BMLFUW gem § 116 WRG Beschwerde an den VwGH erheben. Die Rechtskraft des Bescheides ist keine Voraussetzung für die Beschwerde nach § 116 WRG. Entscheidet der BMLFUW zunächst als Berufungsinstanz über einen erstinstanzlichen Bescheid iSd Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung (hier eines Kraftwerksprojekts) und muss er später nach einem Erkenntnis des VfGH im fortgesetzten Verfahren die ursprüngliche Berufung zurückweisen (hier: 2012), kann er gegen den erstinstanzlichen Bescheid (wasserrechtliche Bewilligung des Kraftwerks) nicht mehr Beschwerde gem § 116 WRG an den VwGH erheben, weil die Beschwerdefrist dafür bereits mit der Vorlage des Bescheides und der Unterlagen im Zuge der Berufung des LH (hier: im Jahr 2007) begonnen hat.\ \ Sachverhalt im Ausgangsfall:\ \ Aufgrund der Berufung des LH als wasserwirtschaftliches Planungsorgan im Jahr 2007 gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung eines Kraftwerkprojektes (ebenfalls durch den LH) hatte der BMLFUW bereits im Jahr 2009 in der Sache zu entscheiden und wies den Antrag der Konsenswerber ab. Dagegen erhoben die Konsenswerber Beschwerde beim VfGH, der ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Parteistellung des LH zugleich als Amtspartei und als erkennende Behörde einleitete und letztlich die Verfassungswidrigkeit der geprüften Bestimmungen feststellte (VfGH 16. 3. 2012, G 126/11). Mit Erkenntnis vom 16. 3. 2012, B 51/10-13, sprach der VfGH aus, dass die Konsenswerber wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden seien. Unter einem wurde dieser Bescheid aufgehoben.\ \ Im fortgesetzten Verfahren musste der BMLFUW daher nun die ursprüngliche Berufung des LH mangels Parteistellung zurückweisen und erhob daher Beschwerde an den VwGH gem § 116 WRG 1959. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde stützte er sich darauf, dass die Berufung des Landeshauptmanns ursprünglich zulässig gewesen sei und infolge des anhängigen Berufungsverfahrens vor dem BMLFUW eine Amtsbeschwerde des BMLFUW gem § 116 WRG 1959 damals wegen der fehlenden Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides unzulässig gewesen wäre. Erst durch das Erkenntnis des VfGH sei eine rechtliche Situation geschaffen worden, die die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen durch die Erhebung einer Amtsbeschwerde notwendig gemacht habe.\ \ Entscheidung: Der VwGH wies die Beschwerde als verspätet zurück. Sowohl § 33b Abs 10 als auch § 54 Abs 3 WRG 1959 ordnen an, dass die Bescheide binnen 2 Wochen nach deren Rechtskraft dem BM vorzulegen sind und dass die Beschwerdefrist für diesen mit dem Einlangen der Bescheide bei ihm beginnt; damit ist nach beiden Bestimmungen die Rechtskraft des Bescheides ausdrücklich Voraussetzung für die Anfechtung durch den BM. Gerade diese Anordnung fehlt aber im § 116 WRG 1959, woraus der VwGH schließt, dass die Rechtskraft des Bescheides eben keine Voraussetzung für die Beschwerde nach § 116 WRG 1959 ist:\ \ Wenn der Gesetzgeber bei Einführung des Beschwerderechts nach § 116 WRG 1959 durch die WRG-Novelle 1999, BGBl I 1999/155, ausdrücklich das Vorbild der §§ 33b Abs 10 und 54 Abs 3 WRG 1959 vor Augen gehabt habe (vgl RV 1199 BlgNR 20. GP, 31), aber abweichend davon keine Anordnung des Inhalts in § 116 WRG 1959 aufgenommen habe, dass die Rechtskraft des Bescheides Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis des BM sei, dann müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt vom Vorbild abweichen wollte.\ \ Die Beschwerdefrist für den BM habe daher nicht erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des VfGH vom 16. 3. 2012, B 51/10-13, sondern mit der Vorlage des Bescheides im Jahr 2007 begonnen. Die Beschwerde sei daher verspätet. An der Verspätung der Beschwerde konnte im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts ändern, dass die Vorlage des Bescheides des Landeshauptmannes an den BMLFUW nicht aufgrund eines „Verlangens“ des BM iSd § 116 WRG 1959 erfolgt war, sondern aufgrund der Berufung. Entscheidend ist nämlich nach Ansicht des VwGH, dass der BM vom Bescheid Kenntnis erlangte.
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