Nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Oftmals wird ein Antrag gestellt, dass die Behörde feststellen möge, dass für ein bestimmtes Vorhaben eine UVP durchzuführen ist oder eine UVP-Pflicht besteht (selten vom Projektanten selbst, der tendentiell eher einen entgegenlautenden Antrag stellen wird). In einigen Fällen liegt es aber auf der Hand, dass die vom Antragsteller beantragte Feststellung rechtlich nicht möglich ist, da das verfahrensgegenständliche Vorhaben schlicht nicht UVP-pflichtig ist.\ Nunmehr zeigt die Praxis, dass die UVP-Behörden bei solchen Anträgen oftmals feststellen, dass ein Vorhaben gerade nicht der UVP-Pflicht unterliegt. Selten kommt es vor, dass die solcherart befasste UVP-Behörde den Antrag schlicht abweist.\ Genau hierbei liegt aber eine aus Sicht des Verfahrensrechts mit einer gewissen Unschärfe behaftete Rechtsansicht dieser Behörden. Nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen definiert nämlich der konkrete Antrag des Verfahrensgegenstand. Spricht die Behörde daher über etwas anderes ab (Feststellung des Nichtbestehens der UVP-Pflicht anstatt Abweisung des Antrags auf Feststellung der UVP-Pflicht), könnte man versucht sein, eine Überschreitung des durch den Antrag definierten Verfahrensgegenstands anzunehmen (vgl zB zu Feststellunganträgen auf Grundlage des § 56 AVG VwGH 17.10.2003, 99/17/0200). Richtigerweise müsste daher in den eingangs geschilderten Fällen die Behörde zu einer Abweisung des Feststellungsantrages gelangen.\ Offen bleibt dabei freilich, ob nicht der zweite Satz des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 („Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.“) den in der Praxis gewählten Weg dennoch öffnet, was für den Antragsteller den aus atmosphärischen Gründen wohl „eleganteren“ Weg der Vermeidung einer „harten“ Abweisung öffnen würde. Würde man diese Ansicht vertreten, müsste freilich die Begründung des Bescheides einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeit der amtswegigen Entscheidung enthalten – was die Behörde mE dennoch nicht davon entbindet, über den eigentlichen Antrag im Sinne einer Abweisung abzusprechen.
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