Der Abfallbegriff ist einer der umstrittensten Rechtsbegriffe des Umweltrechts, seit mit dem Abfallwirtschaftsrecht ein umfangreiches Regelungregime für diese spezielle Sachkategorie geschaffen wurde. Vor allem der Zeitpunkt des Abfallendes löst immer wieder Kontroversen aus. Im April wurde die erste EU-Verordnung über das Abfallende gemäß AbfallrahmenRL im Amtsblatt veröffentlicht (VO Nr. 333/2011 des Rates vom 31.3.2011, ABl L 94/2). \ \ Die Abfallende-Verordnung Nr. 333/2011 stützt sich auf Artikel 6 Abs 2 der Richtlinie 2008/98/EG, der normiert, dass spezielle Abfallende-Kriterien für bestimmte Abfälle „in Betracht zu ziehen“ sind. Sie enthält in ihren Artikeln 3 und 4 sowie zwei Anhängen nähere Kriterien zur Festlegung, wann Eisen- und Stahlschrott sowie Aluminiumschrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind.\ \ Diese beiden Arten von Metallschrott sind gemäß Art 3 und 4 der VO kein Abfall mehr, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:\ \ a) der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien im Anhang;\ b) der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien im Anhang behandelt;\ c) der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Eisen- und Stahlschrott genügt den Kriterien im Anhang und\ d) der Erzeuger genügt den in den Artikeln 5 und 6 der VO festgelegten Anforderungen.\ \ Den Erzeuger definiert Art 2 lit d der VO als\ \ „den Besitzer, der Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt“.\ \ Im Hinblick auf die obigen Kriterien ist während der Bearbeitung des Schrotts, bis daraus sauberer, den Kriterien entsprechender Schrott entstanden ist, noch die Abfalleigenschaft gegeben. Die Hersteller des Recycling-Schrotts müssen ein Qualitätsmanagementsystem anwenden und mit einer Konformitätserklärung für jede Schrottsendung nachweisen, dass die Kriterien eingehalten wurden. Die Abfalleigenschaft verliert der Schrott, wenn das Verwertungsverfahren beim Erzeuger abgeschlossen ist. Die Übergabe an einen Abnehmer oder der Einsatz des Stoffes zur Substitution von Rohstoffen ist nicht erforderlich, vielmehr ist die Abfalleigenschaft mit dem Abschluss der Umformung des Schrotts in einer den Kriterien der Anlage entsprechenden Form zu Ende.\ \ Die VO wird nach einer 6-monatigen Übergangsfrist am 9.10.2011 in allen EU-Mitgliedstaaaten unmittelbar anwendbar sein. Die Erlassung einer eigenen österreichischen Abfallende-VO, wie sie § 5 AWG 2002 ermöglicht, ist daher nicht notwendig (vgl. bisher die Kompostverordnung, BGBl II 2001/2002, und die für Ersatzbrennstoffe geltende AbfallverbrennungsVO, BGBl II 2002/389 idF BGBl II 2010/476).\ \ Derzeit bereitet die Kommission weitere Abfallende-VOen für andere Materialströme wie Kupferschrott, Altpapier, Altglas, Kompost und Kunststoffabfälle vor.\ \ Hinweis: Im aktuellen Heft des RdU hat sich Julia Kromp mit der EU-Verordnung Nr. 333/2011 näher beschäftigt (RdU, Beilage Umwelt & Technik 2011/8). Sie weist dort auch darauf hin, dass das Glück über das Abfallende mit den weitreichenden Pflichten des REACH-Regimes teuer erkauft sein kann.\ Unter bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch die „Recycling-Ausnahme“ des Art 2 Abs 7 lit d der REACH-VO zur Anwendung. Wenn der recyclierte Stoff bereits registriert ist, der aus dem Recyclingverfahren hervorgegangene Stoff mit dem registrierten ident ist und dem Recyclingunternehmen die sicherheitsrelevanten Informationen über den registrierten Stoff zur Verfügung stehen, besteht für das Recyclingprodukt keine eigene Registrierungspflicht nach Titel II der REACH-VO.
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