OGH 17. 11. 2015, 4 Ob 193/15h\ \ Wenn der Eigentümer von Altkleidern diese in einen entsprechenden Sammelcontainer wirft, kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass der Entledigungswille und nicht der Spendengedanke im Vordergrund steht. Die Vorinstanzen untersagten den beklagten Parteien mit einer auf § 1 UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) gestützten einstweiligen Verfügung, im Grazer Stadtgebiet Alttextilien ohne entsprechende Bewilligung oder Beauftragung der Gemeinde zu sammeln. Ausgehend von den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens qualifizierten sie die gesammelten Altkleider als Abfall im Sinne des Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004.\ \ Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien zurück. Er ging davon aus, dass die verwaltungsrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelöst wurde, wonach gesammelte Gebrauchtkleidung wegen des überwiegenden Entledigungswillens als Abfall gilt und die Sammlung daher der Gemeinde vorbehalten sei. Der Oberste Gerichtshof ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts zudem nicht berufen, sodass die Auslegung verwaltungsrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage begründen kann, solange den Vorinstanzen dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist.\ \ Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze (RS gem ogh.gv.at).
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