Der VwGH hat mit Erk vom 22.12.2010, 2010/06/0262-10 (noch nicht im RIS veröffentlicht) in Einklang mit seiner stRsp festgehalten, dass dem US in Berufungsverfahren nur eine eingeschränkte Prüf- und Entscheidungskompetenz zukomme. Dies dann, wenn in Berufungsverfahren bloß Parteien mit eingeschränkten subjektiven Rechten (wie etwa Nachbarn iSd § 75 GewO iVm § 19 Abs 1 Z1 UVP-G 2000) Berufung erhoben haben. Diesfalls könne der US keinesfalls eine Abwägung der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen (hier nach ForstG) vornehmen (Sache iSd § 66 Abs 4 AVG sind diesfalls bloß der Abspruch über die von den Parteien zulässigerweise erhobenen Einwendungen).\ \ Anderes gelte nur dann, wenn auch Amtsparteien wie etwa der Umweltanwalt und vergleichbare Parteien Berufung an den US erheben, zumal ihnen die Geltendmachung von öffentlichen Interessen in UVP-Verfahren als amtswegig zu vollziehende Aufgaben übertragen worden sind.
top of page
25./26.09.2024
26.11.2024
05.12.2024
PARTNER
TERMINE
SPONSOREN
KATEGORIEN
bottom of page