top of page
Peter Sander

VwGH zur Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes im UVP-Feststellungsverfahren

Der VwGH hat sich vor kurzem eingehend mit der Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes in UVP-Feststellungsverfahren (§ 3 Abs 7 UVP-G) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang wesentliche Feststellungen getroffen (VwGH 22.6.2011, 2009/04/0029-11). Ein Umweltanwalt (konkret der Kärntner Naturschutzbeirat) hatte im Anlassfall eine Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den seine Berufung abweisenden Bescheid, der feststellte, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen sei, erhoben.\ \ Der VwGH behandelte die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Umweltanwalt überhaupt zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH (gem Art 131 B-VG) ermächtigt ist (beschwerdegegenständlich waren die §§ 2 Abs 4, 3 Abs 1 und 7, 19 Abs 3 UVP-G 2000 einschlägig). Demnach könnte der Umweltanwalt ? so der VwGH ? aus folgenden Gründen zur Beschwerde legitimiert sein:\ \ -) Falls der Umweltanwalt selbst einen verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 3 Abs 7 erster Satz UVP-G 2000 eingebracht hätte, ergibt sich aus § 3 Abs 7 erster Satz UVP-G 2000 ein subjektives öffentliches Recht des Umweltanwaltes auf Entscheidung in der Sache, weshalb er insoweit zur Erhebung einer Beschwerde an den GH legitimiert wäre (vgl VwGH 11.12.2002, 2002/03/0248; 10.12.2009, 2006/04/0142). Das gegenständliche Verfahren wurde jedoch nicht aufgrund eines Antrages des Umweltanwaltes eingeleitet.\ \ -) Im Genehmigungsverfahren ? nicht jedoch in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ? würde dem Umweltanwalt gemäß § 19 Abs 3 UVP-G 2000 ausdrücklich die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zukommen. Da es sich hier jedoch um ein Feststellungsverfahren handelt, besteht insoweit keine Beschwerdelegitimation.\ \ -) Sofern einer Organpartei keine eigene gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukommt, hat der VwGH dennoch eine Beschwerdelegitimation in Fällen zuerkannt, bei welchen diese zur Durchsetzung prozessualer Rechte erforderlich ist.  Prozessuale Rechte, die ausdrücklich aus einer Parteistellung resultieren, stellen subjektive öffentliche Rechte dar, die iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG geltend gemacht werden könnten. Der Umweltanwalt hat jedoch keine Verletzung prozessualer Rechte geltend gemacht, sondern sich ausschließlich in der Sache beschwert.\ \ Die Beschwerde wurde im Anlassfall mangels Legitimation des Naturschutzbeirates zurückgewiesen.

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

EuGH zum FFH- Ausnahmeverfahren

Dem Vorabentscheidungsverfahren (EuGH 6.7.2023, C166/22 [Hellfire]) lag eine Genehmigung eines Baumwipfelpfads durch eine irische...

bottom of page