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Peter Sander

VwGH zum Abfallerzeugerbegriff

Im Ausgangssachverhalt ging es um ein Haus, welches mit Eternit verkleidet und eingedeckt war und abgebrochen und entsorgt werden sollte. Der Auftrag an den Bauunternehmer hat gelautet, den kompletten Abbruch des Hauses inklusive Bodenplatte und Entsorgung durchzuführen. Teil des Auftrages war neben dem Abbruch auch die Entsorgung der im Rahmen dieser Abbruchtätigkeit anfallenden Abfälle gewesen. Strittig war, ob das Abbruchunternehmen als Abfallersterzeuger anzusehen ist oder nicht. Entscheidend war dabei die Frage, ob das ausführende Abbruchunternehmen oder der Bauherr (Auftraggeber) im Rahmen eines Pauschalauftrages, welcher auch die Entsorgung der anfallenden Abfälle beinhaltet hat, als Abfallersterzeuger iS des § 2 Abs 6 Z 2 lit a AWG 2002 anzusehen ist.

Der Gerichtshof hielt dazu knapp aber immerhin fest, dass als Abfallersterzeuger iS der vorstehenden zitierten Bestimmung und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 7.9.2004, Paul van de Valle, Rs C-1/03) jene Person zu qualifizieren ist, die die wesentliche Ursache für die Entstehung, also den Anfall, von Abfall gesetzt hat, wobei dies – es handelt sich natürlich um ein höchstgerichtliches Erkenntnis – immer anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sein soll. Auf dem Boden der in diesem Erkenntnis dargestellten Rechtslage ist nach Ansicht des VwGH der Auftraggeber des pauschalen Abbruchauftrages der die wesentliche Ursache für die Entstehung des Abfalls setzende Teil. Die Abbrucharbeiten der Abbruchfirma waren demzufolge nicht die wesentliche Ursache für die Entstehung des Abfalles, sondern der entsprechende Auftrag des Bauherrn, womit letzterer eben auch als Abfallersterzeuger zu qualifizieren ist. Daran können der Umstand, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Pauschalauftrag gehandelt hat, und dass der Bauherr auch keinen weiteren Einfluss auf die Ausgestaltung der durchgeführten Abbrucharbeiten genommen hat bzw. nehmen hätte können nichts ändern. Es bleibt also alles beim Alten: der Auftraggeber ist Abfallerzeuger, das Abbruchunternehmen ist jedenfalls jenes Unternehmen, welches Abfälle des Abfallerzeugers übernimmt – es ist daher für Abbruchunternehmen unabdinglich über eine übereinsprechende abfallrechtliche Erlaubnis zumindest für das Sammeln von Abfällen zu verfügen. Spannend bleibt, ob diese Judikatur auf hinsichtlich Sachverhalten nach dem Inkrafttreten der AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 bestand haben wird …

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