Der VwGH (27. 6. 2013, 2011/07/0191) hat zu Sammelsystemen gem § 2 Abs 8 Z 5 AWG klargestellt, dass die Aufhebung oder Einschränkung einer Genehmigung (§ 31 Abs 2 Z 5 AWG) in Form eines Bescheids zu erfolgen habe. Dem hat ein ordentliches Ermittlungsverfahren gem AVG voranzugehen. Die Einschränkung der Genehmigung, mag sie auch mündlich erfolgen, hat nicht in Form eines AuvBZ zu erfolgen. Dies ungeachtet dessen, dass im Anlassfall eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion angedroht wurde (kein umittelbarer Zwang iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG).
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