VwGH 26. 4. 2012, 2010/07/0129 hat den Bescheid des US betreffend die burgenländische Abfallbeseitigungsanlage Heiligenkreuz aus formalen Gründen aufgehoben.\ \ Über Antrag des Projektwerbers führte die burgenländische Landesregierung eine UVP zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle im Wirtschaftspark Heiligenkreuz durch. Eine ungarische Stadtverwaltung und eine ungarische Komitatsverwaltung beanspruchten Parteistellung im UVP-Verfahren; die Stadtverwaltung erklärte, sie sei Eigentümerin verschiedener Einrichtungen Schulen, Betreuungszentrum, Kindergarten , welche sich in unmittelbare Nähe der geplanten Anlage befänden, die Komitatsverwaltung berief sich auf den Schutz der Benützer eines in ihrem Eigentum stehenden Rehabilitationszentrums.\ \ Mit Bescheid der burgenländischen Landesregierung vom 5. Februar 2009 wurde die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Die Einwendungen der ungarischen Gebietskörperschaften wurden, weil ihnen keine Parteistellung zugebilligt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Die verbleibenden Einwendungen anderer Beteiligter wurden hingegen teils berücksichtigt, teils als unbegründet abgewiesen.\ \ Der von den ungarischen Gebietskörperschaften mittels Berufung angerufene US änderte den erstinstanzlichen Bescheides insofern ab, als die Einwendungen, soweit sie sich auf die Geltendmachung subjektiv öffentlicher Rechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP G 2000 (betrifft die mögliche Gefährdung oder Belästigung durch das Vorhaben) bezogen haben, abgewiesen, im Übrigen aber als unzulässig zurückgewiesen wurden.\ \ Diese Vorgangsweise der Berufungsbehörde billigte der von den ungarischen Gebietskörperschaften angerufene Verwaltungsgerichtshof nicht. Es konnte ihnen aufgrund des erstinstanzlichen Bescheides nicht zugemutet werden, das Risiko einer auf inhaltliche Aspekte eingehenden Berufung mit dem damit verbundenen Aufwand etwa für Sachverständigengutachten auf sich zu nehmen, wenn der Bescheid im Spruch eine Zurückweisung ausspricht und aus der Begründung nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich dabei nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt. Für eine Umdeutung des eindeutigen Spruches blieb kein Raum.\ \ Die Zurückweisung (aller) Einwendungen durch die Erstbehörde war, wie auch der Umweltsenat erkannt hat, rechtswidrig; da er statt einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides diesen in unzulässiger Weise abänderte, belastete er seinen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts.
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