Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes hat nur der bisher Berechtigte – Dritte sind nicht zur Antragstellung legitimiert! Eine italienische Gesellschaft beantragte die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts für eine in Österreich befindliche Wasserkraftanlage. Das Wasserbenutzungsrecht für diese Anlage war allerdings dinglich mit einem Grundstück verbunden, welches im
Eigentum einer anderen Gesellschaft stand. Der Antrag wurde von der Behörde zurückgewiesen, eine dagegen erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, da nur der bisher Wasserberechtigte einen Anspruch auf Wiederverleihung habe.
In ihrer Revision brachte die italienische Gesellschaft vor, die ,,protektionistische Ausgestaltung des WRG“ verhindere den Marktzutritt von Unternehmen anderer Mitgliedstaaten und verstoße daher gegen Unionsrecht. Diese Ansicht teilte der VwGH (Erkenntnis vom
26.1.2023 , Ra 2020/07/0068) nicht: Aus der angestrebten Zulassung des Antrags auf Wiederverleihung könnten sich für die Revisionswerberin keine Vorteile gegenüber einer mit einem Enteignungsbegehren verbundenen Neubeantragung einer wasserrechtlichen Bewilligung ergeben. Die vorgebrachten Marktzutrittshemmnisse seien nicht Folge der
Regelung über die Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 WRG, sondern in den Eigentumsverhältnissen an den aktuell für die Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft genutzten Liegenschaften begründet. Darüber hinaus sei die EU-Dienstleistungsrichtlinie auch nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie anwendbar (Verweis auf EuGH 28.5.2020,
C-727/17).