Auch so können VwGH-Beschwerdeverfahren erledigt werden (§ 33 Abs 1 VwGG).
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Der VwGH hat mit Beschluss vom 22. 5. 2013, Zl 2013/03/0040 das anhängige Beschwerdeverfahren zum Salzburger Flughafen (zugrunde liegender Anlassfall US 26. 2. 2009, 6B/2006/21-150) wie folgt entschieden: (Auszug aus dem B, noch nicht im RIS abrufbar):\ „Der Verwaltungsgerichtshof hat (…) in der Beschwerdesache der Salzburger Flughafen GmbH in Salzburg (…) gegen den Bescheid des Umweltsenats vom 26. Februar 2009, Zl US 6B/2006/21-150 betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Landesumweltanwaltschaft Salzburg …), den Beschluss gefasst:
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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Begründung:\ Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. (…)“
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Im Gefolge des EuGH-Urteils im zugrunde liegenden Vorabentscheidungsverfahren (21. 3. 2013, C-244/12), kam der Beschluss nicht überraschend.