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Peter Sander

VwGH: Aktuelle wasserrechtliche Judikatur

1.) Anschlusszwang zu Wasserversorgungsanlagen – Ausnahmen\ \ Der VwGH hat mit Erk vom 22. 4. 2010, 2008/07/0143 eine wesentliche Auslegung zum oö WasserversorgungsG (betreffend die Reichweite des Anschlusszwanges zu Wasserversorgungsanlagen) vorgenommen.\ \ § 3 Abs 2 Z 3 leg cit ordnet an, dass eine Ausnahme vom Anschlusszwang möglich ist, wenn die Kosten für den Anschluss – gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde – unverhältnismäßig hoch wären. Unter den Anschlusskosten sind nach § 2 Abs 2 Oö WasserversorgungsG iVm § 3 WLO (Wasserleitungsordnung der im Verfahren mitbeteiligten Gemeinde) die Kosten für den Anschluss (= Verbindung) an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen.\ \ Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes (für die restliche Versorgungsanlage) fallen nach Ansicht hingegen nicht mehr unter den Begriff der „Kosten für den Anschluss“. Dies gilt auch für die Kosten, die anfallen, wenn der Eigentümer eines Objektes bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen wegen Gesundheitsgefährdung auflassen muss.\ \ 2.) Befristung eines Wasserbenutzungsrechtes: Mit Erk vom 18. 3. 2010, 2009/07/0025 hat der VwGH klargestellt, dass eine Befristung eines Wasserbenutzungsrechtes (hier: Wasserentnahme für Beregnungszwecke, § 27 Abs 1 lit c WRG ), das unbefristet beantragt worden ist, ist nur wirksam ist, wenn die Befristung ausdrücklich im Spruch des Bescheides verfügt worden ist. Eine Befristung, die sich lediglich aus der vom Wasserberechtigten unterfertigten Verhandlungsschrift ergibt, ist auch dann unbeachtlich, wenn diese zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt worden ist. Ebenso irrelevant ist auch die Eintragung der Befristung im Wasserbuchbescheid, denn eine solche Eintragung ist rein deklaratorischer Natur.\ \ Aus den Entscheidungsgründen des VwGH: Gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit. Aus dem Bewilligungsantrag der Pächter Walter und Helga W. vom 24. 3. 1970 ergibt sich zweifelsfrei, dass die angestrebte Bewilligung zur Wasserentnahme für Beregnungszwecke ohne zeitliche Beschränkung begehrt wurde. Die BH erteilte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem Bescheid vom 26. 11. 1970 ohne Setzung einer Frist. Sie erklärte aber die Verhandlungsschrift, welche diesem Bescheid in Abschrift angeschlossen ist, zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In dieser Verhandlungsschrift lautet es unter Punkt 10, dass gem § 22 WRG die wasserrechtliche Bewilligung auf 30 Jahre zu beschränken wäre. Nach Ansicht der belangten Behörde ergibt sich daraus, dass der „Amtssachverständige eine Befristung … fordert.“ Mit dem alleinigen Verweis auf die Verhandlungsschrift wird aber – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – eine Befristung des unbefristet beantragten Wasserbenutzungsrechtes nicht bewirkt. Dazu hätte die BH die Befristung in ihrem Bescheid vom 26. 1. 1970 vielmehr ausdrücklich im Spruch verfügen müssen. Die belangte Behörde erachtet die im Konjunktiv formulierte Textpassage – die darüber hinaus mit § 22 WRG 1959 ein in diesem Zusammenhang unrichtiges Gesetzeszitat enthält – selbst als „Vorschlag“. Mit der im Spruch des Bescheides erfolgten Erklärung, wonach diese Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bescheidbestandteil bilde, kann dieser „Vorschlag“ nicht zu einer Anordnung in Bescheidform werden. Geht man davon aus, dass der Pächter Walter W. mit seiner Unterfertigung des Protokolls der Verhandlung vom 15. 6. 1970 die Textpassagen betreffend des „Vorschlages“ der Beschränkung der wasserrechtlichen Bewilligung auf 30 Jahre zur Kenntnis genommen habe, ist auch daraus für den Standpunkt der belangten Behörde nichts gewonnen. Eine solche Zurkenntnisnahme kann schon objektiv von der Wortbedeutung her nämlich nicht als Zustimmung zu (Einverständnis mit) dieser zeitlichen Beschränkung bzw als Präzisierung des Bewilligungsantrages dergestalt gewertet werden, dass ein ursprünglich ohne jede zeitliche Einschränkung gestelltes Ansuchen nunmehr als befristet gestellt anzusehen sei (…). Wenn sich – wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht – aus der Eintragung im Wasserbuchbescheid eine Befristung ergibt, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche Eintragung rein deklaratorischer Natur ist.

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