Einer NGO können die Kosten des Feststellungsverfahren nicht überwälzt werden\ \ Auch eine zweite wesentliche Rechtsfrage wurde mit dem zitierten BVwG-Erkenntnis entschieden – vielleicht nicht so aufsehenerregend wie die Frage der Parteistellung/eines Überprüfungsrechts von Nachbarn in einem Feststellungsverfahren. Dennoch dürfte sich der entsprechende Spruch für NGOs als außerordentlich wichtig erweisen: Das BVwG hat die Frage, wer die Kosten des Feststellungsverfahrens zu tragen hat, zu Lasten der Projektwerberin entschieden.\ \ Rückblick: In diesem Verfahren sprach das BVwG mit Erkenntnis vom 12.03.2015, W104 2016940-1 einer NGO die Legitimation zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde im UVP-Feststellungsverfahren zu (Bettina Bachl berichtete ->).\ \ Die Ktn Landesregierung erließ daraufhin einen negativen Feststellungsbescheid und lastete die Kosten des Verfahrens der NGO (als Antragstellerin des Feststellungsverfahrens) an (Landesverwaltungsabgabe gemäß TP B XIII. 1. Ktn. LaVwAbgV, LBGl. Nr. 78/2013, in Höhe von € 448,00). Diese Kostenentscheidung wurde – neben der Entscheidung in der Sache – ausdrücklich angefochten. Das BVwG änderte den entsprechenden Spruchpunkt dahingehend ab, dass die Kosten von der Projektwerberin zu entrichten sind.\ \ Begründend führte die Behörde aus:\ \ „Der Erstbeschwerdeführerin wurden Kosten in der Höhe von 448 € vorgeschrieben, die nach TP B XIII. 1. der Kärntner Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 78/2013 für die „Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist“ gemäß 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu entrichten sind. Gemäß § 1 des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 62/1970 i.d.g.F., haben die Parteien derartige Landesverwaltungsabgaben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige auch in ihrem privaten Interesse liegende Amtshandlungen zu entrichten. \ Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8.6.2006, Zl. 2003/03/0160 betreffend Barauslagen einer mitwirkenden Behörde im Feststellungverfahren dargelegt, dass das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht losgelöst von dem ihm zu Grunde liegenden Sachantrag gesehen werden kann. Im Hinblick auf die Nichtigkeitssanktion des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 geschehe die in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erfolgende Klarstellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, auch im Interesse des Projektwerbers. Gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 ist Umweltorganisation ein Verein oder eine Stiftung, der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat und der/die gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 35 und 36 BAO verfolgen. Die Mitwirkung von Umweltorganisationen im Verfahren dient daher nicht dem Eigeninteresse dieser Organisationen, sondern der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, die ein öffentliches Interesse darstellen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein zulässiger Feststellungsantrag einer Umweltorganisation deren Privatinteresse verfolge. Die Entscheidung über einen derartigen Feststellungsantrag ist daher auch keine in deren Privatinteresse liegende Amtshandlung. Vielmehr ist diese Entscheidung in engem Zusammenhang mit der Genehmigungsentscheidung über das vom Projektwerber beantragte Vorhaben, sei es nach UVP-G 2000 oder den entsprechenden Materiengesetzen, zu sehen. Eine Entscheidung in einem Feststellungsverfahren über die UVP-Pflicht eines \ Vorhabens auf Antrag der in § 3 Abs. 7 genannten Antragsberechtigten oder einer Umweltorganisation in dem der Entscheidung des BVwG vom 11.2.2015, GZ W104 2016940-1/3E, Klagenfurt Biomasseheizkraftwerk Ost Säumnis, zugrunde liegenden Fall ist daher eine im Privatinteresse des Projektwerbers/der Projektwerberin liegende Amtshandlung, für die diese Verwaltungsabgaben zu entrichten hat.“\ \ \ \
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