Ob Der Satz „Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen“ von Karl Valentin, Bohr oder Churchill stammt, wird im Rahmen dieser kurzen Entscheidungsbesprechung nicht geklärt werden können, die Anwendbarkeit auf komplexe juristische Sachverhalte hat nun aber das BVwG bestätigt.\ \ In praktisch jedem UVP-Verfahren werden die Ergebnisse der Prognosen angezweifelt. Näher begründet werde diese meist pauschal erhobenen Befürchtungen idR nicht, sie rühren schlichtweg daher, dass Projektgegner weder den Fachbeitragserstellern, noch den Umweltverträglichkeitsgutachtern mit besonders viel Vertrauen gegenüber stehen. Sachverständige halten den Bedenken der Projektwerber entgegen, dass ihre Berechnungen und daraus folgenden Prognosen dem Stand der Technik entsprechen.\ \ Die Frage, ob diese Prognosen zB in einem Planfall 2030 dann auch tatsächlich zutreffen, mag zwar auf der Hand liegen, übersehen wird dabei aber das Wesen einer Prognose. Schon der allgemeine Sprachgebrauch relativiert das Ergebnis von Prognosen:\ \ Laut Duden ist eine Prognose eine „[wissenschaftlich begründete] Voraussage einer künftigen Entwicklung, künftiger Zustände, des voraussichtlichen Verlaufs (z.B. einer Krankheit)“, laut Gabler Wirtschaftslexikon eine: „Aussage über zukünftige Ereignisse, bes. zukünftige Werte ökonomischer Variablen, beruhend auf Beobachtungen aus der Vergangenheit und auf theoretisch fundierten objektiven Verfahren. Prognose richtet sich v.a. auf Variablen, die nicht oder kaum durch denjenigen gestaltbar sind, der die Prognose vornimmt.––Grundlage jeder Prognose ist eine allg. Stabilitätshypothese, die besagt, dass gewisse Grundstrukturen in der Vergangenheit und Zukunft unverändert wirken.“, laut Wikipedia ist „die Prognose (griechisch: prognosis ‚Vorwissen‘ oder ‚Voraus-Kenntnis‘), deutsch Vorhersage oder Voraussage, selten auch: Prädiktion (lateinisch praedicere ‚voraussagen‘) … eine Aussage über Ereignisse, Umweltzustände oder Entwicklung in der Zukunft. Die Prädiktion hat einen anderen zeitlichen Verlauf als die Retrodiktion und Erklärung. Von anderen Aussagen über die Zukunft (z.B. Prophezeiungen) unterscheiden sich Prognosen durch ihre Wissenschaftsorientierung.“\ \ Es lässt sich mE insofern zusammenfassen, dass die Prognose eine wissenschaftlich begründete Voraussage eines in der Zukunft liegenden Sachverhalts ist, dessen Grundlage in der Beobachtung der Vergangenheit liegt. Mittels objektivierbarer Methoden wird versucht, einen bestimmten, zukünftigen Sachverhalt möglichst genau einzuschätzen.\ \ Für das UVP-Verfahren ist maßgeblich, dass diese Einschätzung nach dem Stand der Technik, schlüssig und nachvollziehbar durchgeführt wird. Aufbauend auf der Prognose wird der Maßnahmenkatalog vorgeschrieben, der die Einhaltung der Genehmigungskriterien auch in Zukunft sicherstellen soll. Der Nichteintritt der Prognosen berührt die Genehmigung selbst grundsätzlich nicht, sofern die Auflagen eingehalten werden. In diese Richtung auch die zitierte BVwG-Entscheidung:\ \ „Rechtlich ist dazu auszuführen, dass die dem Genehmigungsverfahren zu Grunde gelegten Prognosewerte den Zweck hatten, die möglichen Beeinträchtigungen eines Vorhabens so weit als möglich im Vornhinein zu beurteilen, um die Auswirkungen eines Vorhabens abschätzen zu können. Diese Auswirkungsbeurteilungen bilden aber keinen Teil der Bewilligung selbst, weshalb auch die Einhaltung von Prognosewerten nicht verbindlich sein kann …). Zu überprüfen war gemäß § 20 UVP-G 2000 vielmehr die Übereinstimmung des Vorhabens mit der erteilten Bewilligung, nämlich dem Spruchteil des Bewilligungsbescheides, der Vorhabensbeschreibung als integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches sowie sämtliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer stellt eine lediglich im exemplarischen Betriebskonzept sowie im Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen im Genehmigungsverfahren enthaltene Tabelle mit zu erwartenden Belastungswerten keine bescheidmäßige Vorschreibung dar. …\ \ Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen ausdrücken wollten, die bescheidmäßige Vorschreibung der einzuhaltenden Immissionsbelastungen seien zu gering gehalten und müssten daher die prognostizierten Werte verbindlich sein, verkannten sie, dass sie ein solches Vorbringen bereits im Genehmigungsverfahren hätten erstatten müssen. Im Rahmen des Abnahmeverfahrens, welches nur dazu dient, die genehmigungskonforme Umsetzung des Projektes zu überprüfen, steht die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes nicht mehr zur Disposition (VwGH 26.06.1996, 95/07/0229; 28.01.1992, 90/07/0099; 18.03.1994, 91/07/0041 – allesamt zur Kollaudierungsbestimmung des § 121 WRG 1959, wobei die dazu – 27 – ergangene Judikatur sinngemäß auf das Verfahren nach dem UVP-G 2000 übertragen werden kann).“
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