1.) Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird (444ME XXIV. GP) – UFG-Novelle 2013 Die UFG-Novelle 2013 ist in engem Zusammenhang mit dem geplanten EnergieeffizienzG, welches der Umsetzung der europäischen Energieeffizienz-RL dienen soll, zu sehen. Ein wesentlicher Aspekt des EnergieeffizienzG ist die Festlegung von Reduktionszielen für endenergieverbrauchende Unternehmen sowie für Energielieferanten. Werden diese Einsparziele nicht erreicht, sollen Ausgleichszahlungen geleistet werden, mit denen wiederum Energieeinsparmaßnahmen gefördert werden sollen. Im Sinne einer effizienten und kohärenten Gesamtförderungspolitik sollen nun auf Bundesebene die Energieeffizienzförderungen, die bislang in der Umweltförderung im Inland gewährt wurden, mit jenen Förderungen, die aus den Einnahmen aus dem EnergieeffizienzG finanziert werden, zusammengefasst und als neu gemeinsame Säule im UFG abgewickelt werden. Die neu ins UFG eingefügten §§ 28a bis 28f unter dem Titel „Energieförderungsprogramm“ stellen den Kern der Novelle dar. Regelungen betreffend die angestrebten Ziele, den Förderungsgegenstand, die Fördervoraussetzungen sowie mögliche Förderungswerber und das Förderungsausmaß sowie die Zusammensetzung der gem § 7 Z 2a neu eingerichteten Kommission werden normiert. Durch die getroffenen Neuregelungen soll sichergestellt werden, dass für die neue Säule unmittelbar und rasch auf die bestehende Abwicklungsstruktur und auf das bewährte, effiziente und transparente Abwicklungsverfahren aufgebaut werden kann. Es soll zudem eine enge Kooperation der förderungsverantwortlichen Ressorts und somit eine inhaltliche Abstimmung mit den klimaschutz- und energiepolitischen Strategien sowie mit den bestehenden sonstigen förderpolitischen Aktivitäten gewährleistet und auch die sozialpolitischen Interessenslagen in Bezug auf private Haushalte und Konsumenten durch die Abstimmung mit dem hierfür zuständigen Ressort sichergestellt werden. 2.) Bundesgesetz, mit dem das Klimaschutzgesetz geändert wird (445ME XXIV. GP) Um die völker- und unionsrechtlich vorgegebenen Klimaschutzziele bis zum Jahr 2020 erfüllen zu können, sieht der Novellierungsentwurf des KSG vor, dass Anlage 2 nach Vorbild der Anlage 1 entsprechend geändert wird. Die jährlichen sektoralen Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden für die Jahre 2013 bis 2020 nach Vorbild der Regelung für die Jahre 2008 bis 2012 festgelegt. Durch die Novellierung der Anlage 2 des KSG sollen die Vorgaben in § 4 Abs. 2 und 3 KSG umgesetzt werden, wonach die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 (auch) „in der Anlage 2 [des KSG] festzuhalten“ ist. 3.) Änderung der Gewerbeordnung 1994 (450/ME XXIV. GP) Hauptziel des Novellierungsentwurfes ist die Umsetzung des im Rahmen der Regierungsklausur vom 9. November 2012 beschlossenen Maßnahmenpakets zur bürokratischen Vereinfachung des gewerblichen Betriebsanlagenrechts. Damit sollen vor allem Unternehmensgründungen und Betriebsübergaben erleichtert und ein wichtiger Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Betriebe geleistet werden. Der zT hohe Komplexitätsgrad des gewerblichen Betriebsanlagenrechts führe oftmals zu komplizierten Verfahrensschritten welche sowohl die Unternehmen als auch die Behörden belasten und auch für die geschützten Interessen nicht von Nutzen sind: Der Entwurf behandelt unter diesem Gesichtspunkt folgende „Problemfelder“:
Bisher sind nachträgliche Bescheidanpassungen nur unter restriktiven Voraussetzungen möglich. Diese würden sich weniger am Niveau der geschützten Interessen orientieren, als an Formalvoraussetzungen, die sich nicht bewährt haben. Insbesondere sei es kaum vermittelbar, warum zwar Anpassungen von Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden im Interesse der Nachbarn auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage möglich sind, Anpassungen überschießender Vorkehrungen aber nur dann zu Gunsten des Betreibers, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Es ist daher vorgesehen, dass der Betriebsanlageninhaber, Abänderungen von Auflagen oder Abweichungen vom Genehmigungsbescheid nunmehr auch dann beantragen kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. (rechtskraftdurchbrechende Wirkung); Dies jedoch nur unter der Prämisse, dass die geschützten Interessen gewahrt bleiben.
Änderungen sind auch für den Fall von Betriebsübernahmen vorgesehen. Bislang sei es für den Betreiber oftmals schwierig bzw aufwändig, bei der Übernahme eines Betriebes Gewissheit über den Genehmigungsbestand und die für die Betriebsanlage geltenden Auflagen zu erhalten. Der übernehmende Betreiber hat jedoch ungeachtet dessen sofort ab Übernahme sämtliche Bescheide einzuhalten keine Gelegenheit, eine angemessene Übergangsfrist für die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes zu erreichen, selbst wenn diese im Hinblick auf die geschützten Interessen vertretbar wäre. Um diese „Problematik“ etwas zu entschärfen wird nun bei Betriebsübernahmen für den übernehmenden Betriebsinhaber die Möglichkeit geschaffen, im Wege eines speziellen Bekanntgabe-Verfahrens konsolidiert einen Überblick über den Genehmigungsbestand und die dafür geltenden Vorkehrungen zu erhalten. Außerdem soll er im zeitlichen Naheverhältnis zur Betriebsübernahme die Möglichkeit erhalten, für die Einhaltung von Auflagen eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt zu bekommen, wenn dagegen vom Standpunkt der geschützten Interessen keine Bedenken bestehen.
Im Gegenzug dazu soll jedoch auch die Parteistellung der Nachbarn an die neuen Möglichkeiten für den Betriebsinhaber angepasst werden. Auch Nachbarn, die im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung hatten (zB weil sie erst nachträglich zugezogen sind oder aus sonstigen Gründen die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nicht aufrecht geblieben ist) sollen Parteistellung in den im Interesse der Betriebsinhabers geführten Verfahren haben, wenn damit neue oder größere nachteilige Wirkungen im Hinblick auf die Schutzinteressen verbunden sein können.
Anlagenänderungen von vorübergehender Dauer sind nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich unterschiedslos einem Genehmigungsverfahren unterworfen. Dieses kann oftmals länger dauern, als die Änderung überhaupt bestehen soll. Laut Ministerium könne dies sogar dazu führen, dass eine Genehmigung erst dann erteilt wird, wenn der Anlass für die Änderung bereits gar nicht mehr besteht. Daher sollen Anlagenänderungen von vorübergehender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen zB durch Lärmbelästigung bewirken, nunmehr genehmigungsfrei sein. Als Beispiel wird dafür Public Viewing von sportlichen Großereignissen genannt. Für die vorübergehende Dauer ist eine Höchstgrenze von vier Wochen vorgesehen.
Als weiteres änderungswürdiges Problem wird die Behördenzuständigkeit bei Betriebsanlagen, die auf Bezirks- oder gar Landesgrenzen liegen, angesehen. Diese sei kompliziert und fordere Zuständigkeitsprobleme geradezu heraus. Zur Vereinfachung der örtlichen Behördenzuständigkeit für Betriebsanlagen, die sich über mehrere Verwaltungssprengel erstrecken, soll in Zukunft jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig sein, in deren Sprengel sich der größere Anlagenteil befindet.
Gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 ist für Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, jedenfalls keine Genehmigungspflicht gegeben; solche Änderungen sind allerdings gemäß § 81 Abs. 3 anzeigepflichtig. Als „Emission“ gilt jede Auswirkung, nicht zB bloß solche, die die Nachbarinteressen berühren, und auch nicht bloß Auswirkungen einer bestimmten Art, etwa Luftschadstoffe. In Fällen von rein betriebsinternen Auswirkungen, in denen es möglich wäre diese Auswirkungen mit der Vorschreibung von Auflagen zu vermeiden, soll das geltende Anzeigeverfahren daher geändert werden und eine Möglichkeiten, Auflagen vorzuschreiben, vorgesehen werden.
Schließlich sollen im Bereich des gewerblichen Berufszugangsrechts diverse legistische Lücken und Inkonsistenzen bereinigt werden. Im Wesentlichen geht es um die derzeit noch fehlende Verpflichtung, die Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung beim Gewerblichen Vermögensberater bei der Behörde zu erstatten samt entsprechender Kundmachungsverpflichtung für die Behörden im Gewerberegister.
4.) Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird (UMG-Novelle 2012) (452ME XXIV.GP) Durch die UMG-Novelle kommt es zu einer Anpassung an die EMAS III Verordnung (VO 1221/2009/EG) sowie zu einer Ausweitung der Bestimmungen betreffend Verwaltungserleichterungen für registrierte Organisationen. Anpassungen aufgrund von Vollzugserfahrungen sowie die Schaffung neuer Register für andere umweltrelevante Berichte sind vorgesehen.