Der VfGH hat mit E vom 28. 6. 2011, B 254/11 im Gefolge des intensiv diskutierten Beschluss des VwGH vom 30. 9. 2010, 2009/03/0067, 0072 (wonach zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts der US auch in Angelegenheiten nach dem drittem Abschnitt des UVP-G 2000 als Berufungsbehörde gegen Bescheide des BMVIT angerufen werden kann; Stichwort: Art 10a UVP-RL, Zugang zu einem Tribunal mit umfassender Kognitionsbefugnis) einen bescheidmäßigen Ausspruch des BMVIT aufgehoben. Mit dem angefochtenen Bescheid des BMVIT hatte die Behörde (im Gefolge der Brennerbasistunnel-E des VwGH) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und verfügt, dass das Genehmigungsverfahren rund um den Brenner-Basistunnel wieder zu eröffnen ist, weil die Anrufbarkeit des US im Instanzenzug unionsrechtlich geboten sei (der BMVIT begründete die Entscheidung [auch] mit der Bindung der Behörde an die tragenden Entscheidungsgründe des VwGH-E).\ \ Gegen diese bescheidmäßige Verfügung wendete sich in weiterer Folge die Betreibergesellschaft Galleria di Base del Brennero – Brenner Basistunnel BBT SE an den VfGH. Der GH gab der Beschwerde letzten Endes statt und begründete seine Entscheidung (auf das Wesentliche reduziert) wie folgt: Der VwGH ist nach Ansicht des VfGH (!) Tribunal iSd Art 47 Abs 2 GRC und ist daher als Gericht mit voller Kognitionsbefugnis selbst befugt, Entscheidungen in UVP-Genehmigungsverfahrens nach drittem Abschnitt des UVP-G umfassend nachzuprüfen. Die unionsrechtlichen Vorgaben der GRC und der UVP-RL seien erfüllt; ein Instanzenzug an den Umweltsenat sei nicht geboten (zumal es insb auch an der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-RL fehle).\ \ Unter Annahme eines Vorrangs des Unionsrechts (qua unmittelbarer Anwendung der UVP-RL) würde die Zuständigkeit des US zudem in erheblichem Widerspruch zu tragenden Bestimmungen des B-VG stehen: Einerseits zu Art 19 B-VG (Anfrechtung einer E eines obersten Organs der Vollziehung bei einer verfassungsrechtlich hiezu nicht legitimierten Behörde). Andererseits Verstoß gegen die Bestimmtheitsanforderungen des Art 83 Abs 2 B-VG („gesetzlicher Richter“) etc.\ \ Der BMVIT muss erneut über den Wiedereinsetzungsantrag auf Basis der tragenden Erwägungen des VfGH-E entscheiden (der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des VfGH abrufbar).\ \ Anm des Bearbeiters: In Anlehnung an Bernard, Aus der Böhmischen Hofkanzlei oder: Szenen einer Verfassungsehe, ÖJZ 1997, 161, kann man die aktuelle Situation im Gefolge der VfGH-E so deuten, dass der eine „Ehepartner“ an die Vernunft des anderen appelliert hat. Anders gewendet: Die vielen offenen Fragezeichen, die im Zuge der E des VwGH aus September 2010 entstanden sind, sind zumindest auf nationaler Ebene beantwortet und wir befinden uns wieder am Ausgangspunkt des Szenarios. Der Entscheidung des VfGH ist im Ergebnis zuzustimmen. Sie führt zu Klarheit und bekräftigt die bisher in Lehre und Rsp vertretenen Auffassungen (etwa zur Gerichtsqualität des VwGH oder zur Reichweite des Vorrgang des Unionsrechts). Freilich hat die E auch deutlich an den „Integrationsschranken“ des B-VG selbst festgehalten und die Bedeutung tragender Bestimmungen des B-VG hervorgehoben.\ \ Politisch hat die Entscheidung einen weiteren Effekt: Die Diskussionen rund um den „Infrastruktursenat“ sind vorerst beendet, zumal BM Bures angekündigt hat, die Initiative zu stoppen (vgl etwa hier).
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