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Peter Sander

Verwaltungsstraferkenntnisse müssen mündlich verkündet werden

Der Ausgangssachverhalt – der hier allerdings keine weitere Rolle spielt – war im Bereich des Forstgesetzes angesiedelt, wonach Waldverwüstungen grundsätzlich verboten sind und dieses Verbot über entsprechende Verwaltungsstrafbestimmungen abgesichert wird. Ein entsprechend erlassener Strafbescheid wurde sodann mittels Beschwerde vor ein Landesverwaltungsgericht getragen, welches eine Verhandlung durchführte und zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich mittels Erkenntnis darüber entschied.

Diese Vorgehensweise ist nach Ansicht des VwGH so nicht rechtmäßig: Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind Erkenntnisse mitsamt ihren wesentlichen Begründungen nach Möglichkeit sofort am Schluss der Verhandlung zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn – in den Worten des VwGH – auch in der Praxis nicht immer umsetzbar, Regelfall dar. Nur dann, wenn die Fällung des Erkenntnisses (bspw. die Beweiswürdigung) reifliche Überlegung bedarf, darf das Verwaltungsgericht von einer sofortigen Verkündigung Abstand nehmen, andernfalls belastet das rechtswidrige Unterlassen der Verkündung durch das Verwaltungsgericht eben jenes Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Nachdem im konkreten Einzelfall „diffizile beweiswürdigende oder rechtliche Fragestellungen, welche reifliche Überlegung vor der Fällung der angefochtenen Erkenntnisse erfordert hätten, […] diesen somit nicht zu entnehmen sind“ waren die beiden Erkenntnisse daher aufzuheben. Dies könnte für kreative Rechtsanwender durchwegs eine Strategie in inhaltlich besonders aussichtslosen Fällen sein.

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