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Peter Sander

Verstärkte Abwasseremissionen nach Änderung einer Betriebsanlage

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VwGH 22. 2. 2011, 2010/04/0116 hat zum Verhältnis der §§ 74 Abs 2, 81 Abs 2 Z 9, 356b Abs 1 zu den Regelungen des WRG 1959 ausgesprochen: (Link)

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\ 1. Wasserrechtliche Aspekte sind im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nur dann von der Gewerbebehörde zu beurteilen, wenn sie nicht Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens vor der Wasserrechtsbehörde sind.\ \ Ob die Änderung einer Betriebsanlage zu verstärkten Abwasseremissionen führt, ist im Rahmen des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 nur dann zu prüfen, wenn für diese Änderung keine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Eine solche gesonderte wasserrechtliche Bewilligung entfällt gem § 356b Abs 1 GewO 1994, wenn es sich um eine Maßnahme iSd Z 1 bis 5 leg cit handelt; in diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden.\ \ 2. Die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten iSd § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 nachteilig beeinflussen, hat sich auf den durch die erteilten (wasserrechtlichen) Genehmigungen bestehenden Konsens – und nicht bloß auf tatsächliche Gegebenheiten – zu beziehen.\ \ Im Anlassfall hatte ein pharmazeutischer Betrieb seine Produktionsstätte um eine Anlage zur Herstellung eines neu produzierten Wirkstoffes erweitert. Die Gewerbebehörden untersagten die angezeigte Änderung mit der Begründung, dass zur Reinigung der Anlage Wasser zum Nachspülen der Apparate verwendet werde, sodass das gesamte Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst werde, weil diese Abwässer zusätzlich anfielen. Entscheidend sei nicht, ob die Ableitung dieser zusätzlich anfallenden Abwässer bereits durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen gedeckt sei, sondern ob durch die geplante Änderung der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst werde. In ihrer Beschwerde an den VwGH verwies die Betreiberin der Produktionsstätte auf bestehende wasserrechtliche Bewilligungen, die auch die angezeigte Änderung abdeckten. Der VwGH betrachtete die Beschwerde als berechtigt und hob den angefochtenen Bescheid auf: Die Behörde hätte prüfen müssen, ob die vorhandenen wasserrechtlichen Genehmigungen auch die neu anfallenden Abwässer abdecken.

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