EuGH 22.9.2011, C-295/10 – Valcukiene\ \ In seinem Urteil vom 22.9.2011 hat der EuGH festgehalten, dass Art 3 Abs 5 iVm Art 3 Abs 3 SUP-RL 2001/42/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, die derart allgemein und ohne Einzelfallprüfung vorsieht, dass eine Prüfung nach dieser Richtlinie dann nicht durchgeführt werden muss, wenn sich die Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, auf nur einen Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung beziehen.\ \ Art 11 Abs 1 und 2 der SUP-RL seien weiters dahin auszulegen, dass eine nach der UVP-RL idF der RL 97/11/EG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht von der Verpflichtung entbinde, eine Umweltprüfung gemäß der SUP-RL durchzuführen. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine nach der UVP-RL durchgeführte Prüfung als Ausdruck eines koordinierten oder gemeinsamen Verfahrens aufgefasst werden könne und ob dieses bereits sämtliche Anforderungen der SUP-RL umfasse. Sollte das der Fall sein, bestünde keine Verpflichtung zur Durchführung einer erneuten Prüfung nach der letztgenannten Richtlinie.\ \ Art 11 Abs 2 SUP-RL sei ferner dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorzusehen, die die Anforderungen der SUP-RL und der UVP-RL erfüllen.
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