1. Zweck des Gesetzes
Das WERUG 2020 dient der Umsetzung von Rechtvorschriften der EU, die das Energie- und Klimarecht betreffen. Künftig soll es auf Wiener Landesebene die rasche Umsetzung dieser Vorschriften gewährleisten. Es dürften daher weitere „Ausbaustufen“ des Gesetzes folgen.
Zweck des Gesetzes in seiner jetzigen Ausbaustufe ist es, vor der Errichtung oder erheblichen Modernisierung bestimmter Vorhaben eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen. Bei dieser sollen die betriebs- und volkswirtschaftlichen sowie die ökologischen Vor- und Nachteile der Nutzung von in Betriebsprozessen anfallender Abwärme (etwa durch Kraft-Wärme-Kopplung) bzw. deren Einspeisung in Fernwärmenetze miteinander abgewogen werden.
2. Anwendungsbereich
Folgenden Anlagen bzw. Netze bedürfen vor Errichtung oder erheblicher Modernisierung einer Genehmigung nach dem WERUG 2020:
– Industrieanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von über 20 MW, bei denen Abwärme in einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht (unabhängig davon, ob sie unter die GewO 1994 fallen);
– neue Fernwärme- oder Fernkältenetze;
– Energieerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von über 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz (unabhängig davon, ob sie unter die GewO 1994 fallen);
– thermische Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von über 20 MW (nur dann, wenn sie unter die GewO 1994 fallen; für nicht gewerbliche Stromerzeugungsanlagen sind die Bestimmungen zur Kosten-Nutzen-Analyse bereits im WelWG 2005 enthalten).
Jedenfalls vom Anwendungsbereich des WERUG 2020 ausgenommen sind Anlagen oder Netze, die ganz oder teilweise eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, oder zumindest teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen.
3. Verfahren
Die Kosten-Nutzen-Analyse bedarf einer eigenen Behördengenehmigung. Das Verfahren ist auf Antrag beim Magistrat der Stadt Wien einzuleiten. Dem Antrag sind eine technische Beschreibung des Vorhabens, die zur Beurteilung der Energieeffizienz erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Unterlagen sowie die Kosten-Nutzen-Analyse anzuschließen.
Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist. Verfahrensparteien steht das Recht zu, gegen die Bescheide Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse ist mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Maximilian Schlenk, Wien