Mit dem am 27.1.2011 im Nationalrat eingelangten Ministerialentwurf, mit dem das GWG 2011, eine durchgreifende Neufassung des bisherigen GWG, erlassen werden soll, ergibt sich eine nicht unwesentliche Neuerung auch für das anlagenrechtliche Genehmigungsverfahren für Gasleitungsanlagen: Das nun in den §§ 137 ff vorgesehene Genehmigungsverfahren für Erdgasleitungsanlagen ist zwar im Wesentlichen gegenüber den bisherigen anlagenrechtlichen Bestimmungen weitestgehend unverändert geblieben (so auch ausdrücklich die Erläuterungen auf Seite 37). Neu ist jedoch die Bestimmung des § 152a, wonach für Erdgasleitungsanlagen, die sowohl nach dem GWG als auch nach dem EG-K genehmigungspflichtig sind oder sich in einer dem EG-K unterliegenden Anlage befinden, die gesonderte Genehmigung nach dem EG-K, in nur einem konzentrierten Verfahren zu genehmigen sind. Dies jedoch nur in formeller Hinsicht, da die materiell-rechtlichen Genehmigungsregelungen des EG-K bei der Genehmigung der Erdgasleitungsanlagen dennoch anzuwenden sind.\ \ Durch diese Verfahrenskonzentrationsanordnung soll also nach dem Wunsch des BMWFJ nur mehr ein Verfahren zu führen sein. Wesentliche weitere verfahrensrechtliche Auswirkungen dürften damit nicht verbunden sein, da rein genehmigungsrechtlich das EG-K-Regime durchwegs mit dem des GWG vergleichbar ist.
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