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VwGH 26. 4. 2011, 2008/03/0089 hat vor kurzem klargestellt, dass die UVP-Pflicht auch für Pendelbahnen besteht, bei der zwischen Tal- und Bergstation keine Stützen oder Kabelgräben geführt werden sollen, sondern diese vielmehr nur durch Seile überspannt werden sollen. Denn die Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten kann UVP-pflichtig und einem UVP-Verfahren zu unterziehen sein, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme ua durch „Lifttrassen“ verbunden ist (Anhang 1 Spalte 1 Z 12 lit a UVP-G 2000). Als Teil der „Lifttrasse“ sind auch Berg- und Talstation anzusehen.\
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