Peter Sander hat kürzlich bereits über das VwGH-Erkenntnis vom 24.07.2014, 2011/07/0214, geschrieben, es seien daher nur folgende Ergänzungen angemerkt: Auch wenn sich das genannte Erkenntnis noch so selbstverständlich liest – es werden damit einige in der Vergangenheit durch eine Entscheidung des Umweltsenats entstandene Unsicherheiten zur ohnehin schwierigen Frage der Kumulierung und des räumlichen Zusammenhangs im UVP-G 2000 zurecht gerückt. Der Senat hatte nämlich ausgesprochen, dass das in Rede stehende Kraftwerksvorhaben mit anderen (oberliegenden) Kraftwerken in einem räumlichen Zusammenhang stehe und aufgrund der Kumulierungsbetrachtung ein UVP-Genehmigungsverfahren durchzuführen sei. Dazu der Verwaltungsgerichtshof:
Voraussetzung für das Eintreten in eine Einzelfallprüfung ist das Bestehen eines räumlichen Zusammenhangs mit andren Kraftwerken. Ohne einen solchen räumlichen Zusammenhang fehlt es an der grundlegenden Voraussetzung für eine Einzelfallprüfung.
Maßgeblich für das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann.
Die Einbindung des zu beurteilenden Kraftwerksvorhabens in die Betriebsvorschriften und Wehrbetriebsordnungen der oberliegenden Kraftwerke begründet für sich keinen derartigen räumlichen Zusammenhang.
Zwar wird durch die Oberliegerkraftwerke ein Schwall weitergegeben – im Verfahren ist jedoch eindeutig hervorgekommen, dass das zu beurteilende Kraftwerk in keiner Weise schwallverstärkend wirkt. Es kommt eben in dieser Hinsicht zu keinen zusätzlichen Auswirkungen.
Die Erreichung von wasserrechtlich gebotenen Umweltzielen im betreffenden Detailwasserkörper ist ebenfalls kein Argument für das Bestehen eines räumlichen Zusammenhangs zwischen zwei Kraftwerken.
Wohl mangels rechtlicher Erheblichkeit gar nicht mehr eingegangen ist der Gerichtshof auf das Argument des Umweltsenats, durch das neu errichtete Wasserkraftwerk bestünde die Gefahr, dass zusätzlich zu jenem Gewässerabschnitt, in welchem sich die Oberliegerkraftwerke befinden und welcher bereits als erheblich veränderter Wasserkörper ausgewiesen ist, nun ein zusätzlicher Detailwasserkörper als “erheblich verändert” auszuweisen sein könnte.