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Peter Sander

UVP für 110 kV-Hochspannungsleitung der ÖBB Graz-Werndorf notwendig

Der ÖBB-Infrastruktur Bau AG wurde mit Bescheid des BMVIT vom 26. 4. 2007 für die Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage, 110 kV-Hochspannungsleitung, von Graz nach Werndorf (Kabel und Freileitung) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt. Die Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft machte in ihrer Beschwerde vor dem VwGH geltend, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist. Der VwGH hat mit Erk vom 23. 6. 2010, 2007/03/0160 ausgesprochen, dass für den Ausbau der 110 kV-Hochspannungsleitung der ÖBB Graz-Werndorf eine UVP durchzuführen sei.\ \ In der Begründung führte der GH aus, dass es sich beim zweigleisigen Ausbau einer Fernverkehrsstrecke sich um ein Vorhaben handelt, das gem § 23b Abs 1 Z 1 UVP-G einer UVP  zu unterziehen ist. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekte in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und auch unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären. Das unter den in § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen einer UVP unterliegende Vorhaben ist also nicht auf die jeweilige „technische Anlage“ beschränkt, sondern umfasst auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser in Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Räumlich zusammenhängende Projekte sind als Einheit und somit als „ein Vorhaben“ dann anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte erreicht oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert.\ \ Die Errichtung der Bahnstrom-Übertragungsanlage, 110 kV-Hochspannungsleitung, von Graz nach Werndorf (Kabel und Freileitung) ist daher UVP-pflichtig, weil diese Errichtung in einem funktionellen Zusammenhang mit dem jedenfalls UVP-pflichtigen zweigleisigem Ausbau der Südbahn steht. Der VwGH konnte auf Basis der Projektunterlagen des Beschwerdeverfahrens davon ausgehen, dass das Vorhaben mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn eine funktionelle Einheit bildet, weil dieser – in einem Teilbereich bereits umgesetzte, in einem Teilbereich geplante – Ausbau eine zusätzliche Energieeinspeisung durch das Unterwerk Werndorf erfordert. Dieser zweigleisige Ausbau erfordert eine zusätzliche, mit dem gegenständlichen Stromleitungsvorhaben sichergestellte Bahnstromversorgung; für die UVP-pflicht kommt es nicht darauf an, ob schon der derzeitige Bestand der Südbahn das Stromleitungsvorhaben erfordert: Die UVP-Pflicht wird schon ausgelöst durch den funktionellen Zusammenhang mit dem jedenfalls UVP-pflichtigen Ausbau. Das Vorhaben ist – unabhängig von einem Zusammenhang mit der Koralmbahn – schon wegen des funktionellen Zusammenhangs mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn UVP-pflichtig.\ \ Dies hat die belangte Behörde im Anlassfall verkannt, weshalb die erteilte Baubewilligung daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben war.

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