VwGH 22. 12. 2011, 2008/07/0159 hat vor kurzem zu §§ 78 Abs 9 AWG und 17 ChemVerbotsV 2003 ausgesprochen: Der Gesetzgeber zum AWG geht von einer Gesundheitsgefährdung durch kreosothaltige Abfälle iSd § 78 Abs 9 AWG 2002 jedenfalls dann aus, wenn die Verwendung derartiger Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn kreosothaltige Eisenbahnschwellen zu Errichtung einer Stützwand (Krainerwand) auf einem privaten (abschüssigen) Grundstück verwendet werden, um eine ebene Fläche zu erhalten und diesen Garten, etwa durch das Aufstellen eines kleinen Schwimmbeckens, besser nutzen zu können. In diesem Fall ist daher ex lege jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung iSd § 78 Abs 9 AWG 2002 anzunehmen und die Stützwand ordnungsgemäß zu entsorgen.
Geltend gemacht wurde vom Bf im Anlassfall ua, dass Bauten aus kreosothaltigen Abfällen nach der Übergangsbestimmung des § 78 Abs 9 erster Satz AWG 2002 belassen werden könnten, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 (1. 4. 2006; vgl BGBl I 2006/34) errichtet wurden und keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist; dies sei hier der Fall.
Zu dieser Übergangsbestimmung verweist der VwGH jedoch va auf die Gesetzesmaterialien (RV 1147 BlgNr 22. GP), wonach eine Gesundheitsgefährdung „jedenfalls in jenen Fällen anzunehmen“ sei, „in denen die Verwendung derartiger Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist (vgl § 17 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003…)“.
Anders als vom Bf vorgebracht enthalte aber § 17 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von kreosothaltigen Bahnschwellen (= “Fertigprodukte“ iSd § 17 Abs 6 ChemVerbotsV 2003) für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch, unabhängig davon, an welchem “Ort“ (wie Spielplätze oder Parkanlagen; vgl § 17 Abs 9 Z 3 ChemVerbotsV 2003 bzw § 78 Abs 9 Z 2 AWG 2002) diese Bahnschwellen wiederverwendet würden.
Damit lägen im vorliegenden Fall die in § 78 Abs 9 erster Satz AWG 2002 genannten Voraussetzungen für das Belassen von Bauten aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem Inkrafttreten der AWG-Novelle 2005 errichtet wurden, jedenfalls nicht vor.