OGH 15. 5. 2013, 3 Ob 58/13w hat zu § 364 Abs 2 ABGB ausgesprochen, dass die Ergebnisse eines „Stresstests“ zur Sicherheit der Kernkraftwerke in Europa nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem die nachbarrechtliche Unterlassungsklage des Landes Oberösterreich gegen den Betrieb des Kernkraftwerks Temelin abgewiesen wurde, rechtfertigen könne. Bei dem „Stresstest“ handelt es sich um kein neues Beweismittel, mit dem die in diesem Verfahren nicht erwiesene Behauptung nachgewiesen werden könnte, dieses Kraftwerk entspreche nicht den europäischen Sicherheitsstandards. Denn die darin vorgenommene Einschätzung basiert nicht auf jenen Standards, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozess galten, sondern auf erhöhten Standards, also auf einer geänderten Sachverhaltsgrundlage.\ \ Zur Abweisung der nachbarrechtlichen Unterlassungsklage siehe bereits OGH 3 Ob 134/12w.
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