Mit Bescheid vom 15.10.2013 (US 1B/2013/6-20; noch nicht veröffentlicht) hat der Umweltsenat zu einem in Praxis und Literatur sehr kontrovers diskutierten Thema Stellung bezogen. Oder aber auch nicht.\ \ Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, wie weit der Ausnahmetatbestand des Anhang 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 zu verstehen ist. Bekanntlich sind ja „Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“ von nicht gefährlichen Abfällen von der UVP-Pflicht ausgenommen. Umstritten war bislang immer, ob der weder im AWG 2002 noch im UVP-G 2000 näher definierte Begriff der „mechanischen Sortierung“ auch der Sortierung vorgelagerte notwendige Zerkleinerungsschritte erfasst.\ \ Während ein Teil der Literatur die Zerkleinerung von Abfällen von der Ausnahmebestimmung des Anhang 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 nicht umfasst sieht (Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G, 180 f; Altenburger/Berger, UVP-G² Anhang 1 Rz 40), vertritt ein anderer Teil die Ansicht, dass hinsichtlich der mechanischen Sortierung auch notwendige Zerkleinerungsschritte (zB zur Trennung von Verbundstoffen) zulässig seien (Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, S 351 f, Schmelz/Schwarzer, UVP-G Anhang 1 Z 2 Rz 14). Diese Ansicht wird auch durch eine verschriftlichte Rechtsansicht des BMLFUW zum UVP-G 2000 (GZ BMLFUW-UW.1.4.2/0013-W/1/2011 vom 16.2.2011, S 151) bestätigt.\ \ Der Umweltsenat stellt – auch im Lichte der Entstehungsgeschichte des Tatbestands – zwar fest, dass die Ausnahmeregelung des Anhang 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 eng auszulegen sei. Er lässt aber im gegenständlichen Verfahren, in dem es um die Frage der UVP-Pflicht der Erweiterung einer Shredderanlage geht, offen, inwieweit vorgelagerte Zerkleinerungsschritte von untergeordneter Bedeutung nun tatsächlich als Teil der von der UVP-Pflicht ausgenommenen mechanischen Sortierung angesehen werden können. Er kommt nämlich allein wegen der Größe der verfahrensgegenständlichen Anlage zu dem Ergebnis, dass die darin der Sortierung vorgelagerten Aufschließungs- und Zerkleinerungsschritte nicht als bloße „mechanische Sortierung“ qualifiziert werden könnten. Eine solche Differenzierung nach Anlagengröße ist dem UVP-G 2000 aber nicht zu entnehmen, womit die vom Umweltsenat ausgeführte Begründung unschlüssig ist. Die hier relevante Abgrenzungsfrage ist mit dieser Begründung jedenfalls offengeblieben.\ \ Auch der Hinweis, dass die Anlage über Lärm- und Staubimmissionen hinausgehende sonstige Umweltauswirkungen (hier: die Emission von Kohlenwasserstoffen) mit sich bringen könnte, vermag die Begründung des Umweltsenat nicht zu rechtfertigen. Vielmehr liest sich die Begründung des Bescheids des Senats wie eine lediglich “halbe” Begründung, der schlussendlich eine Abschließende Würdigung bezogen auf die entscheidungsrelevanten Kriterien des UVP-G 2000 fehlt. Die Diskussion geht also weiter.
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