1. Änderung der Zuteilungsverordnung 2. Periode\ \ V des BMLFUW, mit der die Zuteilungsverordnung 2. Periode geändert wird (BGBl II 2010/326): Aufgrund des freiwilligen „opt-in“ einer österreichischen Salpetersäureanlage in den Emissionshandel erfolgte eine Änderung der V (BGBl II 2007/279). Das EZG und die RL 2003/87/EG ermöglichen (auf Antrag von Anlageninhabern und mit Zustimmung der EK) die Einbeziehung zusätzlicher Sektoren sowie anderer Treibhausgase als CO2 in den Anwendungsbereich des EZG. Dadurch erfolgt die Zuteilung von kostenfreien Zertifikaten an betroffene Anlageninhaber. Die Zuteilungswerte aller anderen Anlagenbetreiber bleiben durch die Verordnungsänderung unberührt.\ \ 2.) V des BMLFUW, mit der die V über die Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen geändert wird (BGBl II 2010/325): Infolge der Aufnahme von Anlagen, die N2O (Lachgas, Distickstoffoxid) emittieren, in den Anwendungsbereich des EZG, ist eine Anpassung der FachkundeV erforderlich. Ua wird eine neue Branchengruppe definiert (§ 3 Z 6 „Branchengruppe 6: Herstellung von Salpetersäure, Glyoxal, Glyoxylsäure oder Adipinsäure in Bezug auf N2O-Emissionen (§ 2 Abs 2 EZG)“.
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