Zwecks Umsetzung der LuftqualitätsRL 2008/50/EG wurde im NR eine RV zur Novellierung des IG-L eingebracht (782 BlgNR 24.GP).\ \ Kerninhalt der Nov (Art I der RV) ist (Auszug aus den Parlamentarischen Materialien): Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde nach mehrjährigen vorbereitenden Verhandlungen zwischen allen Interessensgruppen als zentrales Gesetz zur Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien 1997 beschlossen. Es sieht vor, dass aufgrund von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten und so genannten Toleranzmargen eine Statuserhebung durchzuführen ist, in der die Rahmenbedingungen und Ursachen für die Überschreitung erhoben werden. Auf dieser Grundlage ist ein Programm zu erstellen, das neben hoheitlichen Maßnahmen auch Maßnahmen der Beschaffung, Fördermaßnahmen und einen Hinweis auf Maßnahmen des Bundes enthalten kann. Dies entspricht auch den Vorgaben einschlägiger EU-Richtlinien. Auf Grundlage des Programms ist ein Maßnahmenkatalog in Verordnungsform zu erlassen, der taxativ im Gesetz aufgezählte Maßnahmen in den Bereichen Anlagen, Verkehr sowie Stoffe und Produkte enthalten kann. In der Anwendung des IG-L haben sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen Probleme im Vollzug ergeben. Dies war unter anderem auf die großzügigen Ausnahmen von Maßnahmen im Bereich Verkehr und Anlagen sowie auf die Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen und die Genehmigung von Neuanlagen zurückzuführen.\ \ Im Rahmen des CAFE-Programms (Clean Air für Europe) hat die EK am 21.9.2005 einen Richtlinienvorschlag für eine Revision der Luftqualitätsrichtlinien vorgelegt. Mit 21. Mai 2008 wurde die RL 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) erlassen. Wesentliche Elemente der Luftqualitätsrichtlinie sind die Konkretisierung der Herausrechnung von Winterstreuung und biologischen Quellen, die Möglichkeit der Fristverlängerung für PM10 und NO2, sowie neue Verpflichtungen in Bezug auf PM2,5. Zusätzlich zum Grenzwert für PM2,5, der 25 ?g/m3 beträgt, wurde das „nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition“ eingeführt, dh eine relative Reduktionsverpflichtung der Mitgliedstaaten um voraussichtlich 20 % im Zeitraum von 2010 bis 2020, im Vergleich zum Average Exposure Indicator 2011.\ \ Eine weitere Verpflichtung in Bezug auf PM2,5 ist die „Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration“ von 20 ?g/m3. Das bedeutet, dass diese Verpflichtung niedriger liegt, als der Grenzwert für PM2,5 von 25 ?g/m3. Die Einhaltung dieser Verpflichtung auf EU-Ebene wird anhand eines AEI (Indikator für die durchschnittliche Exposition – Average Exposure Indicator) für das Jahr 2015 ermittelt. Der AEI für das Jahr 2015 ist der Mittelwert der Messergebnisse an Meßstellen für den städtischen Hintergrund in den Jahren 2013, 2014 und 2015. Die Verpflichtung ist kein Grenzwert im klassischen Sinn, da sie sich auf einen Mittelwert bezieht. Mit der Novelle werden die in der Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen Neuerungen, die einer gesetzlichen Verankerung bedürfen, umgesetzt. Darüber hinaus werden mit der Novelle Probleme des Vollzugs des IG-L durch die Landeshauptleute adressiert.\ \ Ebenfalls durch die Novelle soll das Verbrennungsverbotsgesetz in das Bundesluftreinhaltegesetz integriert werden (Art II der Novelle; im Blog wurde bereits über den zugrunde legenden ME berichtet). Da sich seither nichts Wesentliches geändert hat, wird auf den damaligen Bericht verwiesen.
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