Georg Granner/Florian Stangl\\Vorschlag zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie im Gewerberecht (508/ME XXIV. GP)\\Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWF) hat am 9.4.2013 den Entwurf 508/ME XXIV. GP zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU (IE-R), ABl 2010 L 334/17, im Gewerberecht vorgelegt („IE-R-Novelle“).\\Das Gesetzesvorhaben dient in erster Linie der Umsetzung der IE-R für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts (vgl zum Folgenden insb EB 508/ME XXIV. GP 1 f). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die IE-R insgesamt sieben anlagenrechtliche Richtlinien inhaltlich geändert und in einer Richtlinie zusammengefasst hat, nämlich die\\
Richtlinie 78/176/EWG des Rates über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, ABl 1978 L 54/19,
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Richtlinie 82/883/EWG des Rates über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien, ABl 1982 L 378/1,
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Richtlinie 92/112/EWG des Rates über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie, ABl 1992 L 409/11,
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Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl 1999 L 85/1 („VOC-RL“),
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Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen, ABl 2000 L 332/91,
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Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl L 2001 309/1, sowie die
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Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl 2008 L 24/8 („IPPC-RL“).
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\Die vorgeschlagene Novelle zur GewO hat im Wesentlichen die Umsetzung der in der IE-R enthaltenen neuen IPPC-Regelungen zum Inhalt. Mit den IPPC-relevanten Vorgaben baut die IE-R auf bestehenden Regelungen der IPPC-RL auf, bindet aber einschlägiges Anlagenrecht wesentlich enger als bisher an unionsrechtliche Vorgaben. Dies ist auf die ausdrücklich erklärte Absicht der Europäischen Kommission zurückzuführen, „Ungleichgewichte in der Union beim Umfang der Emissionen aus Industrietätigkeiten zu beschränken“ (vgl ErwG 13 IE-R). Demnach sollen im Wege eines Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen, Umweltorganisationen und der Kommission Referenzdokumente für die besten verfügbaren Techniken („BVT-Merkblätter“) erstellt, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.\\Die zentralen Elemente der BVT-Merkblätter („BVT-Schlussfolgerungen“) werden im Rahmen des Ausschussverfahrens gemäß Art 75 IE-R festgelegt und sind als Referenzunterlagen bei der (Änderungs-)Genehmigung sowie der Anpassung von IPPC-Anlagen heranzuziehen. Für eine Aktualisierung der BVT-Merkblätter hat sich die Europäische Kommission einen Zeitraum von längstens acht Jahren nach Veröffentlichung der Vorgängerversion vorgenommen (ErwG 13 IE-R). Die entsprechende Anlagenanpassung hat dann innerhalb von vier Jahren ab Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen stattzufinden.\\Im Einzelnen sind folgende Regelungsvorschläge hervorzuheben:\\
In § 71a soll durch die Einfügung des Klammerausdrucks „(beste verfügbare Techniken – BVT)“ nach der Wortfolge „Stand der Technik“ verdeutlicht werden, dass mit beiden Begriffen dasselbe gemeint ist. Die zentrale Rolle des Begriffs der BVT in der IE-R soll durch seine Aufnahme in die Nomenklatur der GewO abgebildet werden.
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Im neu zu schaffenden § 71b soll ein Definitionsblock eingerichtet werden, der die umfangreichen Begriffsbestimmungen der IE-R enthält. Die Eingliederung von Begriffsbestimmungen in den relevanten Text (bisher etwa § 77 Abs 2) soll aufgegeben werden.
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Besondere Bedeutung wird den BVT-Merkblättern und BVT-Schlussfolgerungen zukommen. BVT-Merkblätter sind nach § 71b Z 2 aus dem nach Art 13 IE-R organisierten Informationsaustausch hervorgehende Dokumente, die für bestimmte Tätigkeiten erstellt werden und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreiben, wobei den Kriterien in der Anlage 6 zur GewO besonders Rechnung zu tragen ist.
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\BVT-Schlussfolgerungen sind nach § 71b Z 3 Dokumente, die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthalten.\\
Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Genehmigung, die wesentliche Änderung und die Anpassung (§ 81b) von IPPC-Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 77b Abs 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Genehmigung oder die wesentliche Änderung von IPPC-Anlagen (§ 71c Abs 1). Der BMWFJ soll die Fundstellen der für IPPC-Anlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Homepage des Ministeriums veröffentlichen (§ 71c Abs 2).
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Bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77a Abs 2 muss sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten (näher § 77b Abs 2 und 3; zu den anzuwendenden Maßnahmen EB 508/ME XXIV. GP 5 f).
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Abfallwirtschaftskonzepte sollen nach § 81 neu nicht mehr alle 5, sondern alle 7 Jahre jedenfalls fortzuschreiben sein; davor (wie gehabt) nur, wenn eine genehmigungspflichtige Änderung gem § 81 Abs 1 vorgenommen wird. Die Fortschreibung einer gültigen EMAS-Umwelterklärung gem der VO 1221/2009 soll als Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts gelten.
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§ 81a soll entsprechend der Vorgaben der IE-R geringfügig angepasst werden. Konkret soll nunmehr auch auf den § 77b verwiesen werden.
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Mit dem neugefassten § 81b soll Art 21 Abs 3 IE-R umgesetzt werden. Dementsprechend enthält § 81b Regeln über das Prozedere der Anpassung von IPPC-Anlagen an neu veröffentlichte BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage. Wie sich aus den Mat zum ME ergibt, ist bei großen (speziell Industrie-)Betrieben nicht ausgeschlossen, dass mehrere Haupttätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden; in solchen Fällen ist jede dieser IPPC-Tätigkeiten getrennt als eigenständige Haupttätigkeit zu betrachten, die (unabhängig von den anderen IPPC-Anlagenteilen) bei neuen BVT-Schlussfolgerungen entsprechend anzupassen ist (vgl EB 508/ME XXIV. GP 7). Die Anpassung der Anlage muss innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen erfolgen, wobei die Behörde eine Fristverlängerung gewähren kann.
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Die zuvor in § 81c geregelte Anpassungsfrist für bestehende IPPC-Anlagen ist bereits abgelaufen und somit gegenstandslos. An ihre Stelle soll eine Regelung über die Verhaltensmaßnahmen für den Anlageninhaber im Fall von Unfällen treten.
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Mit der in § 81d statuierten Informationspflicht des Betreibers bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsens soll Art 8 Abs 1 und Abs 2 lit a bis c IE-R umgesetzt werden.
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In § 82 soll die Verordnungsermächtigung des BMLFUW und BMWFJ zur Erlassung von sog „Branchenverordnungen“ novelliert werden. Nach dem ME sollen diese Branchenverordnungen immer dann angepasst werden, wenn neue BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden (zB Anpassung der Emissionsgrenzwerte).
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Mit dem neu hinzukommenden § 82a soll Art 23 IE-R umgesetzt werden. IPPC-Anlagen sollen demnach regelmäßigen Umweltinspektionen unterzogen werden müssen. Bei diesen Umweltinspektionen soll es sich um ein reines Kontrollsystem für IPPC-Anlagen handeln, und sohin nicht um ein Verwaltungsverfahren (vgl EB 508/ME XXIV. GP 8); § 52 AVG wäre anwendbar. Den Umweltinspektionen sollen ein Umweltinspektionsplan und Programme zugrunde gelegt werden.
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§ 82 über die Pflicht des Betreibers, die Anlage regelmäßig überprüfen zu lassen, soll dahingehend adaptiert werden, dass klare Regelungen über den notwendigen Inhalt einer Prüfbescheinigung feststehen und klargestellt ist, dass nur eine vollständige Dokumentation der Prüfung einen (notwendigen) Bestandteil der Prüfbescheinigung bilden kann. Nach Abs 3 soll die Behörde den Betreiber auffordern können, die Prüfbescheinigung zu übermitteln; dies soll neben den Behörden auch insbesondere die Anlagenbetreiber entlasten, würde sich dadurch doch die Verweildauer der Behörden vor Ort erheblich reduzieren. Mit der Regelung in Abs 4 soll klargestellt werden, dass sich der Anlageninhaber beim Aufzeigen von Mängeln bzw Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand nicht strafbar macht.
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In § 83a soll der Inhalt einer Anzeige der Auflassung einer IPPC-Anlage an die Behörde festgelegt werden. In diesen Anzeigen soll der Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe kundgemacht werden. Ist dieser Verschmutzungsgrad im Vergleich zum Ausgangszustand (§ 353a Abs 3) erheblich, soll der Inhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung darzulegen haben. In gleicher Weise soll vorzugehen sein, wenn zwar kein Bericht über den Ausgangszustand vorliegt, aber eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt besteht. Mit § 83a soll Art 22 Abs 3 IE-R umgesetzt werden.
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Die Berichtspflicht gem § 84h soll insofern erweitert werden, als nicht nur Informationen zu den Emissionen sondern auch andere die Betriebsanlage betreffende Daten den Behörden zur Verfügung zu stellen sind. Damit soll Art 72 IE-R umgesetzt werden.
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Der notwendige Inhalt eines Genehmigungsantrags gem § 353a soll iSd Art 12 IE-R ergänzt werden.
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Mit dem neu in die GewO eingefügten § 356d der vorgeschlagenen Regelung soll die im Art 24 Abs 1 lit c verlangte Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Festlegung „weniger strenger Emissionsgrenzwerte“ sichergestellt werden.
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In § 367 soll eine Z 25a eingefügt werde; eine Verwaltungsübertretung würde demnach auch derjenige begehen, der eine Prüfbescheinigung gem § 82b nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt.
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Zu den Änderungen der Anlagen 3, 4 und 6 zur GewO siehe EB 508/ME XXIV. GP 12.
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