Vor kurzem wurde eine umfassende Nov zur GewO 1994 kundgemacht. Die Nov (BGBl I 2013/125) ist ungeachtet berufsrechtlicher Änderungen, die hier ausgeklammert bleiben, deswegen von erheblicher Bedeutung, da durch das angesprochene BG die Industrieemissionsrichtlinie (IERL) im nationalen Recht umgesetzt wurde.
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Auf das wesentliche reduziert wurde im Gesetz der Begriff „Stand der Technik“ (§§ 71a, 77a GewO) durch den Klammerausdruck „beste verfügbare Technik“ ergänzt, womit der Gesetzgeber die Gleichsetzung beider Begriffe intendiert. Auch in der GewO sind nun die zahlreichen BVT-Schlussfolgerungen als Referenzunterlagen bei der (Änderungs)Genehmigung sowie der Anpassung von IPPC-Anlagen heranzuziehen. Die entsprechende Anlagenanpassung hat innerhalb von vier Jahren ab Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen stattzufinden. Außerdem sollen IPPC-Anlagen regelmäßigen Umweltinspektionen unterzogen werden. Dabei wird es sich um keine klassischen Verwaltungsverfahren handeln. Grundlage dafür wird ein vom BMWJF zu erstellender Umweltinspektionsplan und darauf aufbauende Inspektionsprogramme der LH sein.