Durch BGBl I 2015/51 wurde das UFG geändert. Durch die Nov wurde der staatliche Zusagerahmen für Fördermaßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft in der Höhe von jeweils 100 Mio EUR für 2015 und 2016 fixiert. Weiters wurde angeordnet, dass Mittel vergangener Jahre, die nicht abgerufen wurden, neuerlich vergeben werden können.
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