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Martin Niederhuber

STÄDTEBAUPROJEKT HEUMARKT LAUT EUGH UVP-PFLICHTIG

Rund um die Frage, ob bzw. warum das Projekt „Heumarkt neu“ nun UVP-pflichtig ist, wird jetzt bald seit 10 Jahren gestritten.


Im UVP-Feststellungsverfahren hat ja 2019 das BVwG aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens auf die Wiener Innenstadt als UNESCO-Welterbestätte auf UVP-Pflicht entschieden, wurde vom VwGH aber aus Formalgründen behoben. Im parallelen Bauverfahren legte das VwG Wien dann 2021 im Wesentlichen dieselben Fragen dem EuGH vor. Dieser hat nun mit Urteil vom 25.5.2023, C-575/21, wenig überraschend entschieden, dass man ein Städtebauvorhaben nicht nur nach Größenkriterien (hier: 1,55 ha Flächeninanspruchnahme, 89.000 m² Bruttogeschoßfläche) beurteilen darf, es ist auch die Sensibilität des Standorts mit zu betrachten. Diese ist nach allen Kriterien des Anhanges III UVP-RL zu beurteilen. Die mangelnde Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Frage, ob das Vorhaben nun UVP-pflichtig ist (hier im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung des VwG im Bauverfahren), schadet nicht, solange dieser ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zusteht. Baubewilligungen für das Vorhaben dürfen jedenfalls nicht vor Durchführung der UVP erteilt werden.

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