Nach dem Burgenland und Niederösterreich soll nun auch in der Steiermark ein Sachprogramm für Solarenergie, inklusive Zonenplan, erlassen und damit der Ausbau von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen vorangetrieben werden. Neben Vorrang- und Ausschlusszonen für große Anlagen bleibt den Gemeinden aber ein Spielraum für individuelle Festlegungen zu kleineren PV-Freiflächenanlagen.
Mit der Raumordnungs- und Baugesetznovelle 2022 (LGBl. Nr. 45/2022) wurde in der Steiermark im vorigen Jahr die Grundlage dafür geschaffen, dass die Landesregierung ein überörtliches Raumordnungsprogramm „Erneuerbare Energien“ mit der Festlegung von Vorrangzonen sowie Kriterien für Ausschlusszonen und Eignungsbereiche erlassen kann (§ 11 Abs. 10). Für PV-Freiflächenanlagen ab 10 ha wurde zusätzlich eine VO zur Ausweisung geeigneter Flächen vorgesehen (§ 13a Abs. 3). Dies sollte nicht zuletzt zu mehr Klarheit in der Planung führen, gab es doch bisher in der Steiermark lediglich einen unverbindlichen Raumplanungsleitfaden betreffend PV-Anlagen. Erklärte Ziele dahinter: den PV-Ausbau forcieren, Grundlagen für schnellere Genehmigungsverfahren schaffen, gleichzeitig aber auch schlecht geeignete Standorte verhindern.
Nach Durchführung einer SUP (Umweltbericht hier abrufbar) hat die Raumordnungsabteilung des Landes nun einen Entwurf für ein „Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie“ in Begutachtung geschickt, der im Anhang auch eine planliche Darstellung der Vorrangzonen enthält. Vorgesehen sind steiermarkweit 37 Vorrangzonen für PV-Freiflächenanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von je mehr als 10 ha, insgesamt ca. 820 ha. Wie dem Umweltbericht zu entnehmen ist, sollen diese jene Standorträume darstellen, welche in der Gesamtzusammenschau der energietechnischen und raum- sowie umweltrelevanten Parameter als tatsächlich realisierbar eingestuft wurden.
Anders als in Niederösterreich oder dem Burgenland ist das in der Steiermark geplante Sachprogramm mit Zonenplan aber nicht exklusiv gedacht: zwar werden Vorrangzonen – und umgekehrt auch Ausschlusszonen definiert – auch außerhalb dieser Vorrangzonen wird es aber für Gemeinden möglich sein, im Rahmen der örtlichen Raumplanung Sonderwidmungsflächen für PV-Freiflächenanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von bis zu 2 ha (in „vorbelasteten Bereichen“ sogar bis zu 10 ha) festzulegen. Daher werden im VO-Entwurf auch Kriterien für derartige Ausweisungen von Sondernutzungen im Freiland festgelegt: Vorrang sollen demnach (weiterhin) vor allem PV-Anlagen auf Dach- und Fassadenflächen sowie versiegelten oder vorbelasteten Flächen haben.
Für potentielle Betreiber:innen bedeutet dies, dass die nun festgelegten Standorte zwar aus Sicht der Landesraumplanung optimal, weitere Standorte – durchaus auch für mittlere und größere Anlagen – aber keinesfalls ausgeschlossen sind. Dies könnte insbesondere dort interessant sein, wo sich geeignete Flächen etwa aus einer Kooperation mit einem Bergbau- oder Industrieunternehmen oder Straßenbetreiber ergeben.
Ob das Sachprogramm – sofern es so erlassen wird – ausreicht, um die Ausbaupläne für Erneuerbare bis 2030 zu schaffen? Das Sachprogramm allein wohl nicht. Einerseits sind die Flächen zu gering, um den prognostizierten Bedarf für die Steiermark zu erfüllen – das räumen die Erläuterungen allerdings durchaus selbst ein, gehen aber davon aus, dass der restliche Bedarf (immerhin 60%!) durch kleinere Standorte abgedeckt werden soll. Anderseits müssen aber auch die Genehmigungsverfahren für die Anlagen selbst massiv beschleunigt und entsprechende Expertisen für die Umsetzung der zahlreihen Standortkriterien aufgebaut werden. Eine sorgfältig durchdachte Grundlagenplanung für PV-Freiflächenanlagen stellt der VO-Entwurf aber jedenfalls dar – angesichts der derzeit schwer durchblickbaren Widmungs- und Genehmigungskriterien in den einzelnen Bundesländern ist das nicht zu gering zu schätzen!