Vor rund einem Jahr habe ich an dieser Stelle einige Gedanken zum Begriff des Sportstadions veröffentlicht und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass von einem Sportstadion im Sinne des Anhangs 1 Z 17 UVP-G 2000 nur bei Vorliegen einer zumindest teilweisen Umschließung mit mehreren Tribünen wie auch einer Auslegung für eine große, jedenfalls deutlich vierstellige Zuschaueranzahl gesprochen werden kann. In der Zwischenzeit hat sich auch der Umweltsenat mit dieser Fragestellung beschäftigt und zwar – diesen Gedanken folgend – festgestellt, dass das UVP-G in der Anmerkung zur Z 17 des Anhanges 1 UVP-G 2000 keine Definition des Begriffs „Sportstadion“ enthält und daher auf den allgemeinen Sprachgebrauch, die Materiengesetze sowie die Zwecke des UVP-G zurückgegriffen werden muss. Weiters hat er dazu unter Berufung auf die einschlägige Kommentarliteratur ausgeführt, dass unter einem „Sportstadion“ allgemein ein Austragungsort von sportlichen Wettkämpfen in Form eines Spielfeldes oder einer anderen Fläche, auf der ein Wettkampf stattfindet, zu verstehen ist, wobei für das Vorliegen eines Stadions nicht bloß das Vorhandensein eines Sportplatzes maßgeblich ist, sondern auch dessen (zumindest teilweise) Umrandung durch eine bauliche Anlage von nicht ganz unbedeutenden Ausmaßen, die es einem Publikum ermöglicht, von Steh- oder Sitzplätzen aus das Geschehen zu beobachten. Offen geblieben ist dabei aber, ob dabei auch die Anzahl der potentiellen Besucher und/oder die entsprechende Kapazität an Sitz- und/oder Stehplätzen maßgeblich ist. Hier heißt es also weiterhin warten, ob nicht rein theoretisch auch eine teilweise Umrandung von baulichen Anlagen für eine nur geringe Anzahl von Besuchern, im gegenständlichen Fall gerade einmal 380 Sitzplätze, neben dem Flächenkriterium für die Einstufung als Sportstadion iSd UVP-G 2000 ausreichend ist.