§ 3a Abs 8 UVP-G sieht für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, bekanntlich keine Umweltverträglichkeitsprüfung vor, selbst wenn dadurch UVP-Pflichtige Vorhaben betroffen sind. In einem konkreten Anlassfall ist diese Bestimmung nun benutzt worden, um einem Seilbahnbetreiber die Errichtung eines Notpfades zur Evakuierung des Schigebiets „Pitztaler Gletscher“ im Wege eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens vorzuschreiben, um nach Ansicht der Kommission so die Bestimmungen der UVP-Richtlinie zu umgehen.\ \ Am heutigen Tag ist nun bekannt gegeben worden (hier geht es zur Pressemitteilung), dass die Kommission bereits im November 2009 und im Juni 2011 entsprechende Aufforderungsschreiben an Österreich gerichtet hat. Österreich hat in seinen Antworten ganz offensichtlich den Standpunkt vertreten, dass die Befreiung von einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit den Bestimmungen der UVP-Richtlinie stehe. Die Kommission ist hier augenscheinlich anderer Meinung und hat daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme versandt, in der sie Österreich eine Antwortfrist von zwei Monaten gesetzt hat. Sollte innerhalb dieser zwei Monaten keine die Kommission zufrieden stellende Antwort eingehen, so kann sie den EuGH mit dem Fall befassen.
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