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Peter Sander

RV: Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Schritt eins ist genommen. Seit 14. 12. 2011 ist die bereits angesprochene RV im Parlament zur Behandlung und soll noch im ersten Quartal 2012 beschlossen worden. Sie zielt darauf ab, nach jahrelanger Diskussion 11 Verwaltungsgerichte (9+2 Modell) einzuführen (9 Landesverwaltungsgerichte, 2 Bundesverwaltungsgerichte).\ \ Das nunmehr vorliegende Modell (http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01618/index.shtml, EBRV 1618 BlgNR 24. GP) kommt dem Entwurf des Jahres 2007 sehr ähnlich.\ \ Vereinfacht gesagt soll nach einer verwaltungsbehördlichen Instanz – soweit materiengesetzlich zugelassen – der Rechtszug an ein Verwaltungsgericht führen. Danach steht die Revision (Beschwerde) an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts offen, denen ein breites Ablehnungsrecht eingeräumt wird. Nur im Bereich der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich) wird es weiterhin zwei Instanzen geben.\ \ Richter(in) des Verwaltungsgerichts kann jeder Absolvent eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit einschlägiger Berufserfahrung werden; für diese Personen gelten zudem bestimmte richterliche Garantien. In bestimmten Fachkammern, die an die Stelle von „Sonderbehörden“ treten sollen, ist die Mitwirkung von fachkundigen „Laien“ möglich.\ \ Weitere Eckpunkte des Novellentwurfes: Der AsylGH soll im Bundesverwaltungsgericht I aufgehen; die UVS werden durch die Verwaltungsgerichte der Länder ersetzt (das jeweilige Dienst- bzw Verfahrensrecht ist von den kompetenten Gesetzgebern nach den Vorgaben des B-VG zu regeln). Nahezu alle (aber eben nicht alle) Sonderbehörden („Kollegialbehörden“) sollen in die Verwaltungsgerichte integriert werden (Ausnahme: zB Energie- und Telekommunikationsrecht). Darüber hinaus wird fraglich sein, ob in bestimmten, bisher „UVS-freien“ Sektoren (wie das Finanzmarktrecht) ein Rechtszug an ein Verwaltungsgericht eröffnet wird (hier kann man geteilter Meinung sein). Im Bereich der Gemeindeverwaltung entfällt die Vorstellung nach Art 119a Abs 5 B-VG.\ \ Aufgrund einer „Sonderbestimmung“ (Art 131 Abs 4a…[sic] ) des Entwurfs kann auch in „Landesverwaltungsmaterien“ ein Rechtszug an ein Bundesverwaltungsgericht (und umgekehrt) eingerichtet werden (man denke nur an UVP-Angelegenheiten; für Vorhaben nach drittem Abschnitt kann auch hier ein Rechtszug an ein Gericht eröffnet werden – der Infrastruktursenat lässt grüßen…).\ \ Ein Schritt, ein richtiger. Man darf hoffen, dass sich die Parlamentsparteien zu einer Verfassungsmehrheit einigen können (so zumindest der „Wunsch“ des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes; vgl www.vwgh.gv.at).

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