Die achte Kammer des EuGH hat mit Urteil vom 24. 5. 2012 ausgesprochen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, Genehmigungen in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 8 dieser Richtlinie zu erteilen, bestehende Genehmigungen zu überprüfen oder soweit erforderlich zu erneuern und sicherzustellen, dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 dieser Richtlinie betrieben werden. (Rs C?352/11, basierend auf der Klage der Kommission vom 5. 7. 2011).\ \ Der EuGH hat ua auch festgehalten, dass sich am „Verschulden“ Österreichs nichts ändere, nur weil in einen Bundesländern Rechtsschutzverfahren anhängig gewesen seien.
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