Das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) hat mit einer bemerkenswerten Entscheidung von Mitte März 2012 entschieden, dass die Republik Österreich als Vertragspartei der Aarhus-Konvention verpflichtet ist, Umweltorganisationen für alle umweltrelevanten Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen von Privaten und Behörden, die gegen Umweltrecht verstoßen, ein “Klagerecht” bei einem Gericht einzuführen (Bf: Ökobüro Wien). Das betrifft nicht nur UVP-Verfahren, sondern auch Naturschutzgenehmigungsverfahren oder wasserrechtliche Verfahren.
Vgl dazu auch hier (Presseaussendung APA)
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden: http://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/compliance/C2010-48/Findings/C48_FindingsAdvUnedCopy.pdf