Anbei ein Hinweis auf einen aktuellen Begutachtungsentwurf des BKA-VD und des BMJ zwecks Präzisierung der „Gesetzesbeschwerde“ (45/ME 25. GP NR), der die B-VG-Nov BGBl I 2013/114 (Ausweitung der Normenkontroll-kompetenzen des VfGH) umsetzen soll.
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1.) Die B-VG-Nov BGBI I 2013/114, die mit 1. 1. 2015 in Kraft tritt, ermöglicht Parteien eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, die Prüfung von Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrags), Gesetzen und Staatsverträgen beim VfGH zu beantragen. Der Entwurf spricht idZ von einem „Parteiantrag auf Normenkontrolle„. Dieser kann pro futuro nur von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein behauptet. Verwaltungsorgane (zB ein LH; ein Umweltanwalt), Organe der Gerichtsbarkeit (daher etwa ein VwG) oder die StA sind nicht antragslegitimiert.
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2.) Die Bezug habende B-VG-Nov soll durch eine Änderung mehrerer VerfahrensG, konkret des VfGG, der ZPO, des AußerstreitG und der StPO umgesetzt werden (Durchführung der Art 139 Abs 1 Z 4, Abs 1a und Abs 7 sowie Art 140 Abs 1 Z 1 lit d, Abs 1a und Abs 8 B-VG idF BGBl I 2013/114). Die Voraussetzungen und Wirkungen eines Parteiantrags werden im VfGG geregelt. Ua wird vorgesehen, dass ein Parteiantrag nur von einer Person erhoben werden kann, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Voraussetzung ist idZ, dass die Bezug habende generelle Norm in diesem Verfahren präjudiziell ist). Der Antrag ist unmittelbar beim VfGH einzubringen.
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3.) Daraus folgt einmal, dass in konnexen Justizverfahren (zB gem StVG; Ermittlungsverfahren der StA gem StPO; Ermittlungen der FMA wg §§ 48i ff BörseG) kein Parteiantrag gestellt werden kann.
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4.) Das Rechtsmittelgericht darf bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erk des VfGH nur solche Handlungen vornehmen bzw Entscheidungen treffen, die durch das Erk des VfGH nicht beein?usst werden können bzw die keinen Aufschub gestatten (vgl § 57a Abs 6, § 62 a Abs 6 VfGG idF Entwurfes). Ungeachtet dessen soll das Gericht über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheiden.
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5.) Der VfGH hat das Normenprüfungsverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde oder aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
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6.) Langt das Erk des VfGH beim Antragsteller ein, hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren unter Berücksichtigung der durch die Entscheidung des VfGH geschaffenen Rechtslage fortzusetzen.
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7.) Geplant ist, dass der Bundesgesetzgeber nach Maßgabe des Entwurfs von seiner Kompetenz, die Stellung eines Parteiantrages in bestimmten Verfahren für unzulässig zu erklären (Art 139 Abs 1a Satz 1 und Art 140 Abs 1a Satz 1 B-VG, „wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich [dh unerlässlich, Anm d Verf] ist“). Gem § 57a Abs 1 und § 62a Abs 1 VfGG idF des Entwurfs soll die Stellung eines Parteiantrags insb in Abstammungsverfahren, Kindesentführungsverfahren, Besitzstörungsverfahren, bestandrechtlichen Kündigungs- und Räumungsverfahren, Unterhaltsvorschussverfahren, Exekutions- und Insolvenzverfahren sowie in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unzulässig sein. Fraglich ist freilich, ob der Ausschluss des Parteiantrages in all diesen Verfahren jeweils „unerlässlich“ iSd Art 139 Abs 1a und Art 140 Abs 1a B-VG ist. Offensichtlich besteht mancherorts Angst vor einem Normenkontrollverfahren vor dem VfGH…?