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RED III: Unmittelbare Anwendung durch BVwG

In der außerordentlichen Revision gegen das Erk des BVwG betreffend die Genehmigung des Projekts „Sichere Stromversorgung Zentralraum Oberösterreich“ beantragten die Revisionswerber, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 30 VwGG). Das BVwG gab diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.


So weit, so unspannend, wäre da nicht … die Erneuerbaren-Energien-Richtlinie „RED III“: Es ist hervorzuheben, dass das BVwG – so ausdrücklich wohl erstmalig – von einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Teilen der RED III ausgeht: „Erneuerbare-Energien-Anlagen (einschließlich Netz) und damit auch das gegenständliche Vorhaben liegen daher auch aufgrund unionsrechtlicher Anordnung im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.“ Damit fehle bereits die erste, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendige Voraussetzung („wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen“).


Ist das nun der große Wurf oder doch nur ein (kleiner) Schritt in die richtige Richtung? Beides! Dieser Beschluss des BVwG ist durchaus geeignet, Genehmigungsverfahren von Projekten im Bereich der Erneuerbaren-Energien zu beschleunigen (insbesondere was den möglichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betrifft). Gleichzeitig verdeutlicht diese Entscheidung einmal mehr den Bedarf einer raschen und mutigen Umsetzung der RED III im (längst überfälligen) Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EABG).


Zu den Autoren

Mag. Paul Karner und Mag. Christoph Ortner sind Legal Counsel bei Austrian Power Grid AG, die als Projektwerberin am gegenständlichen Verfahren beteiligt ist.

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