Bei der Durchführung von Interessenabwägungen in folgenden umweltrechtlichen Verfahren haben die Behörden im Einzelfall anzunehmen,
dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Erzeugungsanlagen für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende
Netz selbst und die Speicheranlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen (Art 16f):
Ausnahmebewilligungen vom Natura-2000-Gebietsschutz (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL);
Ausnahmebewilligungen im Falle des Auslösens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (Art. 9 Vogelschutz-RL bzw. Art. 16 FFH-RL);
Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot nach Art. 4 Abs. 7 Wasserrahmen-RL.
In Zukunft heißt es hier also „in dubio pro Projekt“ – wenngleich nicht vergessen werden darf, dass die erwähnten Ausnahmetatbestände das
Vorliegen noch weiterer Voraussetzungen verlangen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Regelung in begründeten Einzelfällen
auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologien oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften
beschränken; solche Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
Diese Vermutungsregelung ist bis zum 21.2.2024 in nationales Recht umzusetzen und bis zum Erreichen der Klimaneutralität aufrecht zu erhalten.