Die RED III …
… ist am 20.11.2023 in Kraft getreten
… gilt nicht unmittelbar, das heißt, Bund oder Länder müssen die Richtlinie in nationales Recht – je nach Bestimmung zumeist bis zum 1.7.2024 oder den 1.5.2025 – umsetzen.
… enthält weitreichende neue Vorgaben, insbesondere höhere und sektorenspezifische Erneuerbaren-Ziele, Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und zusätzliche Vorgaben für die Energiegewinnung aus Biomasse und die Herstellung von Biobrennstoffen.
… soll die auf eine Notfall-Kompetenz gestützte und nur noch bis zum 30.6.2024 geltende Beschleunigungs-VO 2022/2577 des Rates substituieren.
… ist eigentlich „nur“ eine Änderungsrichtlinie (RL 2023/2413), sodass es technisch richtiger wäre, weiterhin von der RED II zu sprechen. Aufgrund der weitreichenden Änderungen hat sich aber RED III als Bezeichnung etabliert.