Der kürzlich veröffentlichte Begutachtungsentwurf zur Novelle des Salzburger Naturschutzgesetzes und des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes hat den Ausbau erneuerbarer Energien und die Verfahrensbeschleunigung im Fokus.
Die wesentlichsten der geplanten Änderungen kurz zusammengefasst:
Die Interessenabwägung soll etwas einfacher gestaltet werden: Das Kriterium der nachweisbaren Unmittelbarkeit von Maßnahmen bei der Interessensabwägung gemäß § 3a Abs. 2 Sbg NSchG soll entfallen. Zudem sollen Maßnahmen zur Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen unter gewissen Voraussetzungen bei der Interessensabwägung privilegiert werden.
Bewilligungsfrei sollen künftig Wege samt Nebenanlagen sein, die zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaik- und Windkraftanlagen mit einer gewissen Mindestproduktion erforderlich sind, weiters die Errichtung oder wesentliche Änderung von Photovoltaikanlagen ohne Geländeniveauveränderung als auch Vorhaben, die ausschließlich der Netzeinbindung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen.
Die Bestellung nicht amtlicher Sachverständiger soll nach dem Vorbild des UVP-G erleichtert werden.
Das Revisionsrecht der Landesumweltanwaltschaft soll in Verfahren, die Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Gas aus erneuerbaren Energiequellen betreffen, ausgeschlossen werden.