Mit 14.12.2010 ist eine RV zur Novellierung des WRG in Begutachtung versendet worden. Mit dieser Novelle wird die RL 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrichtlinie) sowie die RL 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik umgesetzt.\ \ Ziel der Novelle des WRG 1959 ist einerseits die Festlegung der einzelnen Schritte des von der RL 2007/60/EG vorgegebenen Planungsprozesses für ein Hochwasserrisikomanagement sowie die Änderung von bestehenden Instrumenten, die eine zeitgerechte (Teil-)Zielerreichung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP 2009) vorgesehenen Maßnahmen unterstützen.\ \ Der Entwurf enthält – als Teil der einzugsgebietsbezogenen Planung – die Planungsschritte einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos einschließlich der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, der Erstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen. Die Verpflichtung zur Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen, die Maßnahmen beinhalten und somit operativen Charakter haben werden, werden als wesentliches Instrument zur Abwehr und Pflege der Gewässer auch im Vierten Abschnitt des WRG 1959 verankert. Als Teil der Maßnahmensetzung und Grundlage für weitere, darauf aufbauende Maßnahmen wird eine Gefahrenzonenplanung verankert. Weiters werden die Vorgaben der RL bezüglich der Berichtspflichten an die Europäische Kommission und bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit umgesetzt.\ \ Die Umsetzung zur Unterstützung der Ziele des NGP 2009 erfolgt im Wesentlichen durch eine Modifikation bestehender Bestimmungen betreffend Sanierungsprogramme (§ 33d WRG 1959) und die Vorschreibung des Standes der Technik (§ 12a WRG 1959) im Zusammenhang der Fischpassierbarkeit von Gewässern.\ \ Die Novelle soll am Tag, der auf die Kundmachung der Nov folgt, in Kraft treten.
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