Das BMLFUW hat einen Entwurf für ein Verwaltungsreformgesetz zur kurzfristigen Begutachtung vorgelegt, welches Änderungen in zahlreichen Umweltgesetzen vorsieht.\\Die zentralen Schlagwörter des Paketes lauten Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungs- vereinfachung. Folgende Vorschläge sind im Überblick auszugsweise enthalten:\\UVP-G 2000:\\
Keine Kumulierung mit später hinzutretenden Projekten, aber erneut keine zeitliche Begrenz- ung für bestehende Alt-Vorhaben.
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Die Kundmachung des Genehmigungsbescheides gilt nach Ablauf von zwei Wochen als Zustellung.
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Begründungs- und gegebenenfalls Kostentragungspflicht für verspätete Einwendungen.
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Zuständigkeit des BVwG in allen Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 (siehe dazu auch unseren Beitrag auf Seite 3).
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Klarstellung zum Inhalt der Parteirechte von Umweltanwaltschaften und Gemeinden.
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Das Stellungnahmerecht von Umweltanwaltschaften, Standortgemeinde und BMLFUW zur Umweltverträglichkeitserklärung vor deren Auflage entfällt.
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\AlSAG:\\
Entfall der Ausnahmeregelung zum Erdaushub. Dieser soll künftig dem Begriff„Boden- bestandteil“ unterliegen und umfasst bodenaushubähnliche Materialien, wie zB Gleisaushub- material und Kieswaschschlämme.
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Ausnahme für Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile, die gemäß BAWPl 2011 zur Geländeverfüllung verwendet werden.
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Ausnahme für Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile, die auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden.
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Ausnahme für Recycling-Baustoffe, die gemäß Recycling-Baustoffverordnung hergestellt und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme verfüllt werden.
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Klarstellung, dass Ersatzrohstoffe im Sinne der AVV nicht dem Beitragstatbestand der Verbren- nung unterliegen.
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Erweiterung der Ausnahmebestimmungen für Stahlwerksschlacken.
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\WRG 1959:\\
Verlängerung der NGP-Sanierungsfristen um ein weiteres Jahr.
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Amtswegige Einleitung eines wasserrechtlichen Widerstreitverfahrens gemäß VwGH-Judikatur.
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